1092 Nr. 175. 1916.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Zählung vorschriftsmäßig ausführen.
§ 2.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden (Ortsvorsteher) können sich bei
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. Die
Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der ländlichen Ge-
meinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Gemeinde-
vorstandes (Ortsvorstehers) unentgeltlich als Zähler zu wirken. Auf Kirchen-
diener erstreckt sich die Verpflichtung nicht.
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher können
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht,
mehrere Zählbezirke einrichten.
83.
Als Drucksachen kommen bei der Volkszählung in Anwendung:
1. eine Haushaltungsliste;
2. eine Ortsliste.
Die Zählungsvordrucke werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische
Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Drucksachen
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle Haushaltungen und einzeln lebende
Personen sowie alle Anstalten rechtzeitig mit den erforderlichen Zählungs-
vordrucken versehen werden.
Die Verteilung der Zählungsvordrucke hat spätestens bis zum 30. No-
vember stattzufinden; die Wiedereinsammlung erfolgt am 2. Dezember.
84.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben sofort auf Grund der Haushaltungslisten bezw. Zählbezirks-
listen die Ortslisten in doppelter Ausfertigung anzufertigen.