Nr. 176. 1916. 1101
zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung auf die Be-
schwerde ist endgültig.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(6) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Verbot der Aus-
beutung von Kriegsbeschädigten.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps vom 31. Oktober d. Is. wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Zuständige Landesbehörde im Sinme der Ziffer I1 1 ist der geschäftsführende
Ausschuß des Landesausschusses für Kriegsbeschädigte zu Schwerin, Schloß-
straße 2.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIVv2. Nr. 110 696/8700. Altona, den 31. Oktober 1916.
verbot der Ausbeutung von FKriegobeschädigten.
I. Auf Grund des Belagerungsgesetzes bestimme ich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit folgendes:
Es ist verboten:
die öffentliche Ankündigung privater Lehrgänge, welche zum Zwecke der
Berufsschulung Kriegsbeschädigter eingerichtet und bestimmt und von der
uständigen Landesbehörde für die Kriegsbeschädigtenfürsorge nicht aus-
krücklich anerkannt und zugelassen sind,
jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an Kriegsbeschädigte zur Teil-
nahme an privaten Lehrgängen der zu 1 genannten Art,
jedes einem Kriegsbeschädigten als solchem geltende öffentliche oder persön-
liche (schriftliche oder mündliche) Angebot zum Vertrieb von Waren jeg-
licher Art, sowie zur Ubernahme von Lizenzen und Vertretungen,
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