Ar. 177. 1103
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 17. November 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von weiblichen Ziegen-
lämmern. (2) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Schutz-
rechten und Fabrikationsgeheimnissen an das Ausland. (3) Bekannt-
machung, betreffend Bestimmungen über den Verkehr in der Ortschaft
Lockstedter Lager.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916, betreffend das Schlachten von
weiblichen Ziegenlämmern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (R.G. Bl. S. 515) wird hier-
durch folgendes bestimmt:
81.
Das Schlachten von weiblichen Ziegenlämmern wird hiermit verboten.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder, weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen
sind innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungs-
ort zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung schriftlich unter Angabe des
Lebendgewichts des Schlachttieres anzuzeigen.