1122 Nr. 179. 1916.
Belianntmachung.
(Nr. W. M. 312/10. 16. K.R.A.),
betreffend Bestandserhebung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff, ganz oder teilweise
aus Natron= (Sulfat-), Zellstoff hergestelltem Papier, Spinnpapier, Papiergarn,
ferner von Arbeitsmaschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung und Ver-
arbeitung von Spinnpapier in Gebrauch sind.
Vom 20. November 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder un-
vollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt bind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen
vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1916 (RGBl. S. 684)
bestraft“) wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Rol. S. 603) untersagt werden.
8 1.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen)
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde-
bflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
8 2.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
Gruppe I. Rohstoffe, Halb= und Fertigerzeugnisse:
¾5 Natron-(Sulfat-) Zellstoff,
b)Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron= (Sulfat-) Zellstoff her-
gestellt, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen,
) Ver vorsätzlich er Grund nicht
Frist oder mil
die
wird
6 Monaten
oder zu