Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 179. 1916. 1123 
) aus reinem Sulfitzellstoff hergestelltes Spinnpapier, çr ) 
4) Papiergarn jeglicher Art, Zellstoffgarn und Papiermischgarn, wie Textilit, 
Textilose, Garne mit Faserseele u. a., sofern die Vorräte 250 kg übersteigen; 
Gruppe II. Arbeitsmaschinen: 
3 Papiermaschinen, welche Spinnpapier herstellen, 
b) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier, 
c) Spinnmaschinen, welche Garne der unter Gruppe I d genannten Art her- 
stellen. 
g 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 verzeichneten Art im Ge- 
wahrsam haben, oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des 
Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen, 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, 
PvPvkv. in deren Betrieben Gegenstände der Gruppe I des § 2 verarbeitet 
werden, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. · 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser 
Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
8 4. 
Stichtag und Meldefrist. 
Die erste Meldung ist über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen 
und meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten. 
Die späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bis zum fünften Tage des betreffenden 
Monats (Meldefrist) zu melden. 
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10 zu richten. 
Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführte meldepflichtige Gegen- 
stände, (§ 2) der Gruppe 1 sind an dem ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stich- 
tage auf dem Meldeschein unter „B“ besonders aufgeführt zu melden, auch wenn sie am 
Stichtage sich nicht mehr im Eigentum des Moldepflichtigen (5 3) befinden. In diesem 
Falle ist zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An 
den folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände 
nicht mehr gesondert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gelten nicht als Reichs- 
ausland im Sinne dieser Bestimmung. «
	        
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