11241 Nr. 179. 1916.
8 6.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen. Die
Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Ubteilung des Kgl.
Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der
Vordruck-Nr. Bst. 982 b, erhältlich.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen,
die nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Melde-
scheines, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellte Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Meldungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten, auch dürfen bei Ein-
sendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt
werden. Auf einem Meldescheine dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen-
tümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und an das Webstoff-
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung
von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Melde-
schein der Spinnpapierindustrie.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 6.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das
Webstoff-Meldeamt des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
8 7.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 1916 in Kraft.
Altona, den 20. November 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.