Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

11241 Nr. 179. 1916. 
8 6. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen. Die 
Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Ubteilung des Kgl. 
Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der 
Vordruck-Nr. Bst. 982 b, erhältlich. 
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, 
die nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Melde- 
scheines, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellte Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Meldungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten, auch dürfen bei Ein- 
sendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt 
werden. Auf einem Meldescheine dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen- 
tümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und an das Webstoff- 
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung 
von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Melde- 
schein der Spinnpapierindustrie. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 6. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Webstoff-Meldeamt des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
8 7. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 1916 in Kraft. 
Altona, den 20. November 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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