Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 180 1916. 1127 
Absatzverbot für Dörrgemüse. 
Mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers wird das 
Absatzverbot für Dörrgemüse durch Hersteller und Händler bis 15. Dezember 1916 ein- 
schließlich verlängert. Die Lieferungen an die Heeres= und Marineverwaltung für die 
mobilen Truppen sind von dem Absatzverbot ausgenommen. 
Berlin, den 14. November 1916. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. 
Koppel. pp. Loewenberg. 
(4) Bekannimachung vom 17. November 1916, betreffend Verwendung von 
Marmeladen zur Branntweinherstellung. 
Nachstehende in Nr. 266 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 8. November 1916 wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 
5. August 1916 (R#l. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und 
9. September 1916 bestimmt: 
Ws 1. 
Die VBerwendunß von Marmeladen in Gewerbebetrieben zur 
Branntweinherstellung ist verboten. 
§5#2. 
n Die Strafbestimmungen des § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 
finden auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 entsprechende Anwendung. 
259“
	        
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