Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1128 Nr. 180. 1916. 
83. 
Diese Bestimungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1916. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
Tenge. 
(5) Bekanntmachung vom 21. November 1916, betreffend Bestandserhebung 
von Werkzeugmaschinen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be- 
standserhebung von Werkzeugmaschinen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
meldung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 21. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
(Nr. 3010/10. 16. B. 5), 
betreffend Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen. 
Vom 21. November 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand- 
lungen gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (Rl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
3. September 1915 (RGl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Rnl. S. 684) be- 
straft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
	        
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