Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 180. 1916. 1129 
sind ). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung. über 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. 
S. 603) untersagt werden. 
8 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtigen Gegenstände) einer Meldepflicht. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden Maschinen der folgenden Arten betroffen: 
Klasse a: Drehbänke mit mindestens 160 mm Spitzenhöhe; 
Klasse b: Abstechmaschinen und Kaltsägen für Material von mindestens 
60 mm; 
Klasse c: alle Revolverbänke; 
Klasse d: Fräsmaschinen; 
Klasse e: Schleifmaschinen; 
Klasse k: Bohrmaschinen, Bohr= und Fräswerke; 
Klasse g: Vertikal-Bohr= und Drehwerke (Karusselbänke); 
Klasse h: Shaping-, Stoß= und Hobelmaschinen; 
Klasse i: Automaten; 
Klasse k: Spezialmaschinen, wie Hinterdrehbänke, Zentriermaschinen, 
Pressen und Stanzen, Aufwurf-, Luft= und Fallhämmer sowie 
Abgratpressen. 
§5 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesell- 
schaften, Firmen, wirtschaftliche Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und 
Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (5 2) haben, 
oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
Ebenso wird bestroft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßk. 
  
 
	        
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