Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 181. 1916. 1135 
wandlung einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der 
Aufbau oder die Wiederherstellung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, die 
Vergrößerung leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grunbdbesitzes durch 
Zukauf geeigneter Landflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem 
Inventar, die Ausführung von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, 
daß diese Maßnahmen nicht nur nützliche und zweckmäßige Verbesserungen dar- 
stellen, sondern daß sie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nach- 
haltigen Stärkung des Grundbesitzes wesentlich beeinflussen. 
5. 
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des 
Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen alle 
seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens-, Fa- 
milien-) Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb 
landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu untersuchen sein, ob der Antrag- 
steller an sich und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, 
nach Zahl, Arbeitsfähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach 
seinen Vermögensverhältnissen usw. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks überhaupt geeignet und bejahendenfalls welche Besitzgröße für ihn 
angemessen ist. Kommt der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag 
zum Lebensunterhalt des Antragstellers nicht ausreicht, so wird u. a. zu er- 
mitteln sein, ob und inwieweit nebenbei ländliche, gewerbliche oder Heimarbeit 
geleistet werden muß und nach den Fähigkeiten des Antragstellers und seiner 
Angehörigen geleistet werden kann, und welche Aussichten und Gelegenheiten in 
der betreffenden Gegend hierfür gegeben sind. Dabei wird es von Wert sein, 
wenn nicht bloß eine, sondern eine gewisse Mannigfaltigkeit von Arbeitsgelegen- 
heit vorhanden ist. Die Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers 
in gesundheitlicher Beziehung wird sich in der Regel aus der von der Militär- 
behörde veranlaßten ärztlichen Untersuchung gewinnen lassen. Gegebenenfalls 
ist eine beglaubigte Abschrift des bei den Versorgungsakten des Bezirkskomman- 
dos befindlichen ärztlichen Gutachtens einzuholen. 
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner 
Zweckbestimmung eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der 
vom Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen 
angemessen, ob die Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr. 
6. 
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen, 
welche Maßnahmen vorzusehen find, um einerseits die erstmalige bestimmungs-
	        
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