Nr. 181. 1916. 1135
wandlung einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der
Aufbau oder die Wiederherstellung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, die
Vergrößerung leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grunbdbesitzes durch
Zukauf geeigneter Landflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem
Inventar, die Ausführung von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist,
daß diese Maßnahmen nicht nur nützliche und zweckmäßige Verbesserungen dar-
stellen, sondern daß sie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nach-
haltigen Stärkung des Grundbesitzes wesentlich beeinflussen.
5.
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des
Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen alle
seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens-, Fa-
milien-) Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb
landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu untersuchen sein, ob der Antrag-
steller an sich und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit,
nach Zahl, Arbeitsfähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach
seinen Vermögensverhältnissen usw. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen
Grundstücks überhaupt geeignet und bejahendenfalls welche Besitzgröße für ihn
angemessen ist. Kommt der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag
zum Lebensunterhalt des Antragstellers nicht ausreicht, so wird u. a. zu er-
mitteln sein, ob und inwieweit nebenbei ländliche, gewerbliche oder Heimarbeit
geleistet werden muß und nach den Fähigkeiten des Antragstellers und seiner
Angehörigen geleistet werden kann, und welche Aussichten und Gelegenheiten in
der betreffenden Gegend hierfür gegeben sind. Dabei wird es von Wert sein,
wenn nicht bloß eine, sondern eine gewisse Mannigfaltigkeit von Arbeitsgelegen-
heit vorhanden ist. Die Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers
in gesundheitlicher Beziehung wird sich in der Regel aus der von der Militär-
behörde veranlaßten ärztlichen Untersuchung gewinnen lassen. Gegebenenfalls
ist eine beglaubigte Abschrift des bei den Versorgungsakten des Bezirkskomman-
dos befindlichen ärztlichen Gutachtens einzuholen.
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner
Zweckbestimmung eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der
vom Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen
angemessen, ob die Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr.
6.
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen,
welche Maßnahmen vorzusehen find, um einerseits die erstmalige bestimmungs-