1136 Nr. 181. 1916.
mäßige Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu
sichern und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zweckes die Rück-
zahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (§§ 6 bis 8 des Gesetzes). Die
Rückzahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der er-
lassenen Versorgungsgebührnisse nach §9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen
von Witwen ist nach § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bundesrats zu ver-
fahren. Außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsmaßregeln
(Veräußerungs= und Belastungsverbot, Eintragung einer Sicherungshypothek)
können auch andere (z. B. Bürgschaften) in Frage kommen.
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären.
Gegebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhandeln, welche der in Betracht
kommenden Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird.
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies be-
sonders zu begründen (§ 6 des Gesetzes).
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital-
abfindung auszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsteller oder,
was die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den
Grundstücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger, und welche Frist für ihre
Verwendung zu gewähren ist.
7
Den Kreisbehörden für Volksernährung bleibt es überlassen, sich die Kennt-
nis von den Verhältnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu ver-
schaffen, wie und soweit es ihr erforderlich erscheint. Zu diesem Zwecke können
sich die Kreisbehörden der Hilfe der sonstigen Behörden des Landes bedienen,
welche verpflichtet sind, etwaigen Ersuchen der Kreisbehörden in der bezeichneten
Richtung zu entsprechen. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den
Nachweis von der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs-
kapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B.
Grundstücksangebote, Kauf= oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge,
Katasterauszüge, Grundbuchabschriften u. dergl.) vorzulegen. Die Kreisbehörden
werden sich aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete
Ermittelungen anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Be-
ziehung ist in der Begründung des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen,
daß die Anhörung von Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerks-
kammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen in Frage kommen könne.
Es sollen stets folgende Stellen angehört werden:
a) die Ortsobrigkeiten der belegenen Sache,