Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Zahlung zu nehmen und bei den Einna 
nung der Reichshauptkasse aufzenechnun hmeablieferungen als Belege über Zahlungen für Rech- 
8 80. 
» Die Verzinsung der bei der « — .2... 
übertragenen Schuldbuchfordereingerhdreichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse 
8 40. 
tus- (1) Der Steuerpflichtige ist berechti 7 f · « 
an » ichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Krieas— 
abgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schudhuuchederr#ge 
te und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls nach Maßgabe der 
tsab= 88 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf noch nicht veranlagte Kriegs- 
Ve. abgabe! eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe von Stücken oder Buchforderungen 
der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis 
zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des 
Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. 
() Uber Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe im 
voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle 
nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht 
angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung 
zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landes- 
finanzbehörde bestimmt das Nähere. 
(3) Nach Veranlagung der Kriegsabgabe und deren Insollstellung ist der vorausgezahlte 
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die festgesetzte Kriegsabgabe unter Ausfüllung 
der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. Ubersteigt die zu zahlende Kriegsabgabe den 
vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen. 
8 41. 
Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person findet eine 
Uberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. 
– 
§ 42. 
ttung (1) Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung 
kiegs- bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen 
* dder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahme- 
werts (§ 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. 
(O Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Uberweisung 
der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch 
Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei der 
Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach 
14— Muster 14 zu beantragen. birss s——-t-r 
3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor der 
Reigo Die e * Wertpapiere in Berlin 8W 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar 
der Hebestelle zuzustellen. den bei ihr für die Neschshamkkaffe den Beständen 
4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden « 
die egtzsprekchendeäh Hektppapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem Zinsfuß wi 
die seiner Zeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und der Hebestelle mt 
zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der An- 
nahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, zunmttelar firn- Pilerfenhen Von pden übrigen zwer 
i ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf un nn 
ssfertigun c6n, tauf denen, ve — ist, ist eine der Oberbehörde, die andere der Reichshaupt 
kasse zuzustellen. 
  
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