1138 Nr. 181. 1916.
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme
für ihn an eine geeignete Bank= oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahl=
werden, daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung
der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszah=
lung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals
in Teilbeträgen beabsichtigt ist. Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk
über die Bewilligung der Abfindung versehenen Militärpaß der Pensions-
regelungsbehörde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die Übertragung des
Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des
Erlöschens der abgefundenen Versorgungsgebührnisse in das Pensionsquittungs-
buch zu veranlassen.
11.
Zu Nr. 6 der Bekanntmachung.
Die Ausführung der Entscheidung und die Überwachung der weiteren nütz-
lichen Verwendung liegt der Kreisbehörde für Volksernährung der belegenen
Sache ob. Die Kreisbehörde ist berechtigt, für diese Zwecke die Hülfeleistung der
Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte
Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (8 7 des Gesetzes) nicht ausreichend
vemessen ist, so hat die überwachungsstelle eine Verlängerung der Frist anzu-
regen.
Die Uberwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von
einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszweckes rechtzeitig
Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbesondere um ländliche Verhältnisse
handelt, werden die Ortsvorsteher oder andere geeignete Vertrauensmänner zu
veranlassen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkommnissen u.
dergl. der Kommission Mitteilung zu machen.
12.
Über Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Kreisbehörde bei der Er-
ledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes macht,
sowie über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist an das
Ministerium des Innern zu berichten.
Schwerin, den 17. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.