1140 Nr. 182. 1916.
Weitergehende polizeiliche Beschränkungen bleiben bestehen.
Für die beiden Feiertage der großen Feste sowie Silvester, Neujahr und Kaisers
Geburtstag wird die Polizeistunde auf 1 Uhr ausgedehnt.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 23. November 1916, betreffend die Gewährung von
Brot= und Mehlzulagen.
N achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
16. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekaanntmachung.
Die Gewährung von Brot= und Mehlzulagen erfolgt gemäß den Anordnungen des
Direktoriums der Reichsgetreidestelle und des Kriegsernährungsamts nach fol-
genden Grundsätzen:
I. Jugendliche Personen im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren, d. h.
bis unter 18 Jahren, erhalten eine tägliche Zulage von 50 g Mehl auf den
Kopf. Die Zusatzkarte ist nach dem bisherigen Muster auszustellen.
Jugendliche, die zugleich Schwer= oder Schwerstarbeiter sind, erhalten
nur die Schwerarbeiter= bezw. die Schwerstarbeiterzulage, nicht zugleich die
Jugendlichenzulage.
II. Schwerarbeiter erhalten in der bisherigen Weise, d. h. durch Ausgabe ei
oder mehrerer Zusatzkarten eine tägliche Zulage bis zu 100 g Mehl.
Über den Begriff der Schwerarbeiter entscheidet die Kreisbehörde für
Volksernährung unter Beachtung der in der Bekanntmachung vom 15. Ja-
nuar 1916 — Rbl. Nr. 12 — aufßfgestellten Grundsätze. Auf Beschwerde
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig.
Schwerstarbeiter erhalten mehrere Zulagen.
Als Schwerstarbeiter sind anzusehen die nach den in Anlage 4 ent-
Leltenen Grundsätzen des Kriegsernährungsamts als solche anerkannten
ersonen.
Die Schwerstarbeiter erhalten neben der Schwerarbeiterzulage bis zu
100 g eine weitere Zulage bis zu 200 g Mehl auf den Kopf und Tag, also
eine tägliche Gesamtzulage bis zu 300 g Mehl. Zulagen darüber hinans
III.
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