Nr. 183. 1916. 1147
Auch die aus dem k. u. k. österreichisch-ungarischen Okkupationsgebiet stam-
menden russischen Arbeiter und Arbeiterinnen haben grundsätzlich an ihrer Ar-
beitsstelle zu verbleiben.
Schwerin, den 25. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 25. November 1916, betreffend Ladenschluß.
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 24. d. Mts., betreffend Ladenschluß, wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 25. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 2577. Altona, den 24. November 1916.
verordnung über den Ladenschluß.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit (Kohlenersparnis) verordne ich auf Grund
des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz
vom 11. Dezember 1915 — RGl. S. 813 —:
In offenen Verkaufsstellen darf nach sieben Uhr abends, am Mittwoch und an
den den Sonn= und Feiertagen vorhergehenden Tagen nach acht Uhr abends, ein Ge-
werbebetrieb nicht stattfinden.
Die Polizeibehörden werden ermächtigt, für die letzte Woche vor Weihnachten, für
einzelne Tage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr er-
forderlich machen, und, soweit es für die Lebensmittelversorgung der Munitionsarbeiter
notwendig ist, für einzelne Geschäfte eine Ausdehnung der Geschäftszeit bis neun Uhr
abends zuzulassen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf den Geschäftsbetrieb von Konsum-
und anderen Vereinen Anwendung.
Die Barbiere, Friseure usw. haben ihren Geschäftsbetrieb spätestens um acht Uhr
abends, an den den Sonn= und Feiertagen vorhergehenden Tagen spätestens um neun Uhr