1150 Nr. 184 1916.
Altona, den 18. November 1916.
verordnung,
betreffend Flugblätter und Flugschriften.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich für meinen Befehlsbereich:
81.
Es ist verboten, Flugblätter und Flugschriften politischen Inhalts abzufassen, zu
berpielfältigen, zu verbreiten oder in anderer Weise einem größeren Personenkreis be-
kunnt zu geben.
Flugblättr und Flugschriften politischen Inhalts sind namentlich solche, in denen
die zur Durchführung der Kriegszwecke und der Ernährung des deutschen Volkes ge-
troffenen Maßnahmen einer Kritik unterzogen werden.
g 2.
Von diesem Verbote sind ausgenommen:
1. Periodische Druckschriften im Sinne von § 7 des Reichsgesetzes über die
Presse vom 7. Mai 1874 einschließlich der Extrablätter. Für diese verbleibt es bei den
bisherigen Vorschriften.
2. Schriften, deren Verbreitung vom stellv. Generalkommando für den Korps-
bezirk oder von einer Polizeibehörde für ihren Bezirk schriftlich genehmigt ist.
3. Schriften, die von einer Behörde oder auf Ersuchen einer Behörde verbreitet
werden.
83.
Wer im Falle des § 2 Ziffer 2 die Vervielfältigung oder Verbreitung übernimmt,
hat sich vorher die schriftliche Genehmigung des stellv. Generalkommandos bezw. der
Polizeibehörde vorlegen zu lassen.
8 4.
Die Verordnung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit die bestehenden Ge-
setze keine strengere Strafe androhen, auf Grund des § 9b des Gesetzes über ven Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. De-
zember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung dieser Verordnung gebeten.
v. Falk.