Nr 184. 1916 1151
2) Bekanntmachung vom 23. November 1916, betreffend Zensur von Kriegs-
postkarten, Kriegsbilderbogen und Reklameplakaten.
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Kommanrdierenden
Generals des IX. Armeekorps vom 18. d. Mts. wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 18. November 1916.
verordnung,
betreffend Zensur von Kriegspostkarten, Kriegsbilderbogen und Reklameplakaten.
Die im Handel erscheinenden sogenannten Kriegspostkarten und Kriegsbilder-
bogen, sowie die Reklameplakate, welche Darstellungen enthalten, die auf den gegen-
wärtigen Krieg Bezug haben, sind zensurpflichtig. Die Zensur erfolgt bei den zustän-
digen Garnisonkommandos (für Hamburg, Altona, Wandsbek und Umgegend bei der
Kommandantur in Altona). Zuständig ist dasjenige Garnisonkommando, in dessen
Bereich der Verleger seinen geschäftlichen Wobysi hat. Es ist erforderlich, daß auf
allen Kriegspostkarten, Kriegsbilderbogen und Reklameplakaten als Aufdruck Namen
und Wohnort des Verlegers angegeben sind.
An Stelle des Namens und Wohnortes des Verlegers darf ein „Firmenzeichen“
treten, wenn dieses Firmenzeichen der in Betracht kommenden Zensurstelle angemeldet
und von dieser als ausreichend anerkannt wird.
Kriegspostkarten, Kriegsbilderbogen und Reklameplakate eingangs genannter
Art, die weder Namen und Wohnort des Verlegers noch ein Firmenzeichen aufweisen.
unterliegen der Beschlagnahme an jedem Ort, an dem sie in den Verkehr gebracht
werden.
Gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in
Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 werden außerdem die Ver-
leger der Kriegspostkarten, Kriegsbilderbogen und Reklameplakate, die nicht zur
Zensur vorgelegt worden sind, bestraft.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten.
v. Falk.