1152 Nr. 184. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 23. November 1916, betreffend Verbot. von Licht-
reklamen und sonstigen überflüssigen Lichtquellen.
N achstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht, daß es für die Schaufensterbeleuchtung im Gebiet der Stadt
Schwerin bei den weitergehenden Bestimmungen der Landesherrlich bestätigten
Polizeiverordnung vom 20. November 1916 verbleibt.
Schwerin, den 23. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIVv2. Nr. 149 948/11 208. Nr. 2554. Altona, den 16. November 1916.
verbot
von Lichtreklamen und sonstigen überflüssigen Lichtquellen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit werden alle Lichtreklamen an und auf
den Dächern, sowie alle sonstigen überflüssigen Lichtquellen (Gas= und elektrisches
Licht), wie z. B. die großen Bogenlampen vor den Geschäftshäusern, Wirtschaften und
Theatern, soweit sie nicht zur Beleuchtung der Eingänge erforderlich sind, die Außen-
beleuchtung der Kinos, die Beleuchtung der Schaufenster und Ladenräume nach Ge-
schäftsschl#, soweit sie nicht für notwendige Arbeiten belassen werden muß, verboten.
Die Frage, ob eine Lichtquelle im Einzelfall zur Beleuchtung der Eingänge er-
forderlich ist, entscheidet end gültig die Polizeibehörde.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.