1156 Nr. 185. 1916.
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 — finden
entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreis-
behörde für Volksernährung.
IV.
Saatstelle im Sinne der Bundesratsverordnung ist für den Bereich des
Großherzogtums die Landwirtschaftskammer zu Rostock.
Anerkanntes Saatgut im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesrats-
verordnung ist Saatgut, das von der Landwirtschaftskammer zu Rostock als
Saatgut anerkannt ist.
Der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer steht diejenige durch
die deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft in Berlin und durch den mecklenburgi-
schen Saatbauverein gleich.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der
Sondernummer des gemeinsamen Tarif-Verkehrsanzeigers für den Güter= und
Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung,
der Militäreisenbahn, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisen-
bahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen vom 16. September 1916.
nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen aufgeführt sind.
V.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand.
Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 8 der Bundesrats-
verordnung liegen den nach der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57)
bestellten Kommissaren für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirks ob.
VI.
Das Schiedsgericht gemäß § 7 Abs. 3 der Bundesratsverordnung besteht
aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche ebenso wie die erforder-
lichen Stellvertreter vom Ministerium des Innern ernannt werden. Die Tätig-
keit ist eine ehrenamtliche. Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden nach der
3. Klasse des Kommissions-Kosten-Regulativs vom 2. Juni 1877 vergütet.
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern
außer dem Vorsitzenden. Die Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte ist
von den Sitzungen des Schiedsgerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Ver-
treter ohne Stimmrecht zu denselben zu entsenden.