Nr. 185. 1916. 1157
Bei Entscheidungen der Schiedsgerichte über die Angemessenheit des Preises
(vgl. § 6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist ausschließlich der Gehalt und
die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Geschäftsübergangs maßgebend. An-
schaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer Betracht.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht aus-
drücklich durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als an-
gemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen
oder Schiff (in Wahl der Bezugsvereinigung) der Verladestelle des Eigentümers.
Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein entsprechender Preis-
abschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht über-
schritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, so bedarf es,
falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung
einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist die Bezugsver-
einigung zu hören.
VII.
Die Bekanntmachung vom 3. Juni 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln wird
hiermit aufgehoben.
Schwerin, den 27. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 27. November 1916, betreffend die Genehmigung des
Großhandels mit Seemuscheln.
Nachstehende in Nr. 277 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Uberwachungsstelle für Seemuscheln vom 24. November 1916 wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.