Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867.

Artikel  8.

In  Absicht  auf  Wege=  und  Brückengelder,  sowie  sonstige  Communikationsabgaben,
  sei  es  an  den  Staat,  an  Gemeinden  oder  an  Privatpersonen,  entscheiden
rücksichtlich  der  Posten  die  jeweilig  im  Königreiche  Preußen  hicrüber  geltenden  Vorschriften,
  somit  dermalen  die  Bestimmung,  daß  die  ordentlichen  Posten  nebst  deren
Beiwagen,  sowie  die  auf  Kosten  des  Staats  beförderten  Conriere  und  Estafetten.
ingleichen  die  von  Postbeförderungen  ledig  zurückkommenden  Postfuhrwerke  und
Pferde,  sowie  endlich  die  Briesträger  und  Postboten  von  Entrichtung  solcher  Ab.
gaben  befreit  sind.

Artikel  9.

Werden  innerhalb  des  Fürstenthums  Eisenbahnen  gebaut,  sei  es  vom  Staate
oder  von  Privaten,  so  werden  den  Eisenbahnverwaltungen  diejenigen  Leistungen  an
die  Poslanstalt  auferlegt,  welche  im  Königreiche  Preußen  zufolge  des  Eisenbahngesetzes
  vom  3.  November  1838  und  später  ertbeilter  vder  noch  zu  ertheilender  Gesetze
  vorgeschrieben  sind.  Diese  Leistungen  siehen  alsdann  ohne  Weiteres  der  Königlichen

  Postverwaltung  unentgeldlich  zu.

Artikel  10.

Die  Portofreiheiten  im  Fürstenkhume,  sowie  die  Vorschriften  wider  die  dabei
vorkommenden  Unterschleise  sind  die  nämlichen,  welche  bei  den  Poststellen  im  Königreiche
  Preußen  jeweilig  gelten  und  erstrecken  sich  auf  den  gesammten  Verwaltungs=Umsang
  der  Königlich  Preußischen  Postanstalt.  Hierbei  finden  für  die  Portofrei.
heit  Ihrer  Durchlauchten  des  Fürsten  und  der  Frau  Fürstin,  sowie  der  Mitglieder
des  Fürsllichen  Hauses  die  Brstimmungen  Amvendung,  welche  für  die  Portosreiheit
Ihrer  Majestäten  des  Königs  und  der  Königin,  sowie  der  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses  jeweilig  in  Gültigkeit  sind.  Auf  die  Civil-  und  Militairbehörden,  die
Kirchen,  Schulen,  milden  Stistungen  und  sonstige  öffentliche  Anstalten  zc.  im  Fürstenthume
  werden  analog  die  für  die  Behörden  2c.  im  Königreiche  Preußen  bestehenden
Bestimmungen  angewendet;  jedoch  sindet  eine  Besreiung  vom  Porto  in  Parteisachen
(insbesondere  soweit  dieselben  in  denjenigen  Preußischen  Landestheilen,  in  welchen.
das  Geseh,  betreffend  den  Ausatz  und  die  Erhebung  von  Gerichtskosten  vom  10.  Mai
1851  und  dessen  Nachträgen  zur  Anwendung  kommen,  unter  der  Rubrik  „portofreie
Junslizsache“  befordert  werden)  nicht  slatt.