Nr. 191. 1916. 1189
Die Ortsobrigkeiten wollen für die Bekanntgabe der Anordnung innerhalb
ihrer Bereiche sorgen.
Schwerin, den 8. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Reichsfuttermittelstelle. Berlin W. 9, den 17. November 1916.
Gesch.-Nr. R 15 000. Königgrätzer Straße 19.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle,
betreffend den Ankauf des Haferbedarfs der kontingentierten Betriebe.
Auf Grund des § 17 Absatz 5 der Verordnung über Hafer vom 6. Juli (Rel.
S. 811) wird bestimmt:
1.
Die Nährmittelfabriken erhalten von der Reichsfuttermittelstelle nach § 19 der
Haferverordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. August (RBl.
S. 968) Mitteilung, welche Hafermenge sie verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen
(Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit bis zum 30. September 1917
festgesetzt.
2.
Die Reichsfuttermittelstelle stellt in Höhe der den Nährmittelfabriken bewilligten
Kontingente Erlaubnisscheine zur freihändigen Beschaffung von Hafer aus. Nach Bedarf
läßt sie diese den Fabriken durch die Hafer-Einkaufs-Gesellschaft aushändigen.
3.
Auf Grund dieser Erlaubnisscheine erwerben die Nährmittelfabriken ihren Bedarf
an Hafer freihändig unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels.
4.
Der Ankauf von Hafer darf nur in Kommunalverbänden erfolgen, die einen
Überschuß an Hafer über ihren Eigenbedarf haben. Die Nährmittelfabriken oder der
von ihnen beauftragte Handel haben sich wegen eines jeden Kaufes vorher mit dem
Kommissionär des Kommnnalverbandes, in welchem der Hafer angekauft werden soll, in
Verbindung zu setzen, damit den Kommunalverbänden die Übersicht über den in ihrem
Bezirk befindlichen Hafer gewahrt bleibt.