1192 Nr. 191. 1916.
V.
Die Bekanutmachung vom 13. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 25. September 1915 über zuckerhaltige Futtermittel (Rbl.
Nr. 167) wird hierdurch aufgehoben.
Schwerin, den 8. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 16. November d. Is. Über Saatkartoffeln.
Zuar Ausführung der Bundesratsverordnung vom 16. November d. Is. über
Saatkartoffeln (ReBl. S. 1281) wird folgendes bestimmt:
1
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband.
Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom
29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Rbl. Nr. 118) finden
entsprechende Anwendung. Der Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung. Die den Kommunalverbänden auferlegten
Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
II.
Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne der Bundesratsverord-
nung ist die Mecklenburgische Landwirtschaftskammer zu Rostock. Die Land-
wirtschaftskammer hat die im Großherzogtum aufzubringenden Saatkartoffeln
im Einvernehmen mit der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskartof-
felstelle) zu beschaffen.
III.
Die Kommunalverbände haben auf den Antrag der Landwirtschaftskammer
die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus ihrem Bezirke zu gestatten. Sie dürfen
Kartoffeln, die durch Vermittelung der Landwirtschaftskammer zu Saatzwecken
beschafft sind, nicht zu Speisezwecken in Anspruch nehmen.