Nr. 192. 1916. 1199
übung der Jagd und Fischerei durch Ausländer, wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 8392. Nr. 2617. Altona, den 29. November 1916.
verbot,
betreffend Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes bestimmt:
§5 1.
Die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Korpsbezirk ist Ausländern unter-
sagt, soweit sie nicht einem mit dem Deutf en Reiche verbündeten Staate angehören.
"· Das Verbot erstreckt sich nicht auf die Ausübung der Fischerei in den Küsten-
gewässern.
« 8 2.
Die in 9 1. Abs. 1 bezeichneten Ausländer können ihre Jagd= und Fischereiberech-
tigung mit Genehmigung des stellv. Generalkommandos durch geeignete Deutsche un-
beschadet der dafür in Betracht kommenden öffentlich-privatrechtlichen Vorschriften aus-
üben lassen.
4 §s 3.
Greift ein an der Grenze belegener Jagd= oder Fischereibezirk in geringem Um-
fange auf deutsches Gebiet über, so können die auf ihm zur Jagd oder Fischerei be-
rechtigten neutralen Ausländer mit Genehmigung des stellv. Generalkommandos die
Jayd oder Fischerei auf demjenigen Teil des Jagd= oder Fischereibezirks ausüben, der
die Grenze überschreitet. *'
Liegt der Jagd= oder Fischereiberechtigung ein Pachtvertrag zugrunde, so ist die
im Absatz 1 zugelassene Ausübung der Jagd oder Fischerei nur zulässig, wenn der
Pachtvertrag vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen war.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund
des § 9b des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit 5 1 des Reichs-
gesetzes vom 21. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung bekannt zu machen.
v. Falk.