Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1202 Nr. 193. 1916. 
§ 1. 
Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse 
vom 5. August 1916 (RG#l. S. 914 ff.) gilt auch das aus eingeschnittenen Rüben aller 
Art mach erfolgtem Einsalzen durch Gärung gewonnene Kraut. 
. . §2- . . 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1916. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung 
Tenge. 
(2) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1916, betreffend Lieferung von Kohlen, 
Koks und Briketts. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Lieferung von 
Kohlen, Koks und Briketts, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung, 
betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts. 
Auf Grund des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 (GS. S. 451 ff.) wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. 
· Inseweit das Kriegsamt (Cohsennsgleidh einem Lieferer die Lieferung von 
Kohlen, Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnet, wird ihm die Veefermn. 
verboten. 
§* 2. 
Mit Gefängnis bezw. Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten 
gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht 
nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
	        
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