Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1210 Nr. 195. 1916. 
Nr. 2703. Altona, den 7. Dezember 1916. 
Anderung zur Veroroͤnung, 
betreffend den Verkehr mit Tauben vom 22. Juni 1916. 
Am Schluß des § ist hinzuzusetzen: 
„In begründeten Ausnahmefällen wird das stellvertretende General- 
kommando auch nicht zum Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-= 
Vereine gehörigen Brieftaubenbesitzern das Weiterhalten von Brieftauben 
gestatten.“ 
§ 3erhält folgenden Zusatz: 
„Auch Tauben, die erst nach dem 10. Juli 1916 angeschafft wurden, 
sind der Polizei anzumelden."“ 
Der letzte Absatz des § 4 der Verordnung ist zu streichen, desgleichen der letzte 
Absatz der „Erläuterungen zur Verordnung, betreffend den Verkehr mit Tauben“. 
Die Zivilbehörden werden um weitere Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916, betreffend Abänderung der Be- 
kanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 24. August 1916 
über die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 15. Dezember 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 16. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belkianntmachung. 
Gemäß Anordnung der Reichsstelle für Speisefette erhält § 5 der Bekanntmachung 
vom 24. Agust 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speise- 
fetten — Rbl. Nr. 137 — folgende Fassung:
	        
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