Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1244 Nr. 201. 1916. 
Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über Einkaufsbücher. 
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Dezember 1916 
(RGl. S. 1345) in Verbindung mit § 8 Absatz 6 und § 19 der Bekanntmachung 
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche 
Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rcl. S. 463) wird hiermit zur Ausführung des 
§ 4 der Bekanntmachung über Bezugscheine vom 31.Oktober 1916 (Rl. S. 1218) 
folgendes bekannt gemac ß 
1. 
Die Einkaufsbücher sind vor ihrer Ingebrauchnahme von der nach § 13 der Be- 
kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für 
die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (REl. S. 463) zuständigen Behörde 
des Wohnortes oder Betriebsortes des Schneiders, der Schneiderin oder des Wander- 
gewerbetreibenden auf dem ersten Blatt abzustempeln. 
Diese Behörde kann die Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander zulassen, 
falls der Geschäftsverkehr des Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbe- 
treibenden mit einer Mehrzahl von Geschäften, insbesondere von auswärtigen Ge- 
schäften, dies erfordert; in diesem Falle sind die Einkaufsbücher bei dem Stempel mit 
einer laufenden Nummer zu versehen. · 
Diese Behörde hat eine Liste zu führen, aus der ersichtlich ist, welchen Schneidern, 
Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden Einkaufsbücher abgestempelt sind. Im 
Falle der Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander sind deren laufende Num- 
mern in der Liste zu vermerken. 
Falls nicht die Genehmigung zur Führung mehrerer Einkaufsbücher nebenein- 
ander erteilt ist, darf ein neues Einkaufsbuch nur abgestempelt werden, wenn die Not- 
wendigkeit hierzu glaubhaft dargetan wird. 
8 2. 
Die Einkaufsbücher sind vor der Abstempelung mit fortlaufenden Blattzahlen 
und auf dem ersten Blatt mit Namen, Firma und Wohnort oder Betriebsort des 
Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbetreibenden zu versehen. Im 
übrigen ist keine besondere Form vorgeschrieben. 
Solange das Einkaufsbuch dem Verkäufer zum Zwecke der Eintraqung vorliegen 
muß, fällt die Verpflichtung des Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbe- 
treibenden, das Einkaufsbuch während des Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, 
fort. 
8 3 
Die Verkäufer dürfen die vorgeschriebene Eintragung nur in vorschriftsmäßig 
abgestempelte Einkaufsbücher vornehmen. 
8 4. 
Die nach § 4 Absatz 5 der Bekanntmachun über Bezugsscheine vom 31. Oktober 
1916 (Rol. S. 1218) zulässige Ausnahmebewi igung von der Führung eines Ein- 
kaufsbuches bedarf der schriftlichen Form und ist widerruflich.
	        
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