1252 Nr. 203. 1916
III v2. Nr. 161 731/11.662. Nr. 2714. Altona, den 13. Dezember 1916.
Polizeistunde, Lichter)parnis und Ladenschluß.
Mit Inkrafttreten der Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Dezember 1916,
betroffend die Ersparnis von Breunstoffen und Beleuchtungsmitteln, treten die ent-
sprechenden Verordnungen des stellv. Generalkom Handos außer Kraft, und zwar: die
Verordnungen über die Polizeistunde vom 20. November 1916 (K VBl. Nr. 2553) und
über Lichtersparnis vom 16. November 1916 (KVBl. Nr. 2554) mit Ablauf des
14. Dezember 1916, die Verordnungen über den Ladenschluß vom 24. November 1916
(K Wl. Nr. 2577) und 8. Dezember 1916 (KVBl. Nr. 2705) mit Ablauf des 31. De-
zember 1916.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916, betreffend Legitimationskarten
für ausländische Arbeiter.
ber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter bestimmt das unter-
zeichnete Ministerium für das Jahr 1917 folgendes:
A. Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten
und für die Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Staatsangehörige
sind, gelten im Jahre 1917 folgende Bestimmungen:
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens zum 31. Januar 1917
bei der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf Aus-
stellung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem Antrage sind
die vorigjährigen Legitimationskarten und die Heimatspapiere beizu-
fügen.
Die Ortspolizeibehörden haben mit größter Beschleunigung die
bei ihnen eingereichten Anträge an die Abfertigungsstelle der Deut-
schen Arbeiterzentrale, Berlin O. 17, Koppenstr. 96, mit den Heimats-
papieren usw. weiterzureichen.
2. Für die bis zum 31. Januar 1917 bei den Ortspolizeibehörden be-
antragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der sonstigen
Grenzlegitimierung von 2 Mk. zu entrichten. Bei später gestellten
Anträgen beträgt die Gebühr 5 Mk. Für die aus Internierungs-
lagern entlassenen oder zwangsweise einem inländischen Betriebe zu-
geführten Arbeiter beträgt die Gebühr in jedem Falle nur 2 Mk.