502 Nr. 71. 1917.
1. Vollmilch für 1 Liter 24 Pfennig,
Mager= und Buttermilch für 1 Liter „ 12 Pfennig.
2. Butter, Handelsware I für 1 Pfund 29455 7,
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Mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung können die Kom—
munalverbände und Gemeinden höhere oder niedrigere Höchstpreise für Milch festsetzen.
Für besonders gewonnene oder bearbeitete Milch (z. B. Kindermilch) kann die
Landesbehörde für Volksernährung Zuschläge zum Höchstpreise zulassen.
II. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekannl-
machung vom 14. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Milch und Butter — Röl
S. 999 — außer Kraft.
Schwerin, den 24. April 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Jr. Skratmann. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Zulassung von Wasserstoff-
superoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch.
achstehende Anordnung der Reichsstelle für Speisefette vom 21. Dezember
1916 nebst Ausführungsbekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin vom 18. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 24. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anordnung der Reichsskelle für Speisefette
über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch.
Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (RöBl. S. 1100) wird folgendes bestimmt:
* 1.
Zur Frischerhaltung von Magermilch darf bis auf weiteres Waseerstoffsuperoxyd
nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und der in der Beilage enthaltenen Anleitung verwendet
werden.