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Nr. 204. 1916.
den Kriegsbedarf arbeiten und soweit ihre Arbeiter nicht schon unter die auf-
geführten Gruppen fallen: Ofen= und Hammerleute, Schmiede, Kesselschmiede,
Warmnieter und Beizer für schwere Gegenstände.
Von den Arbeitern der chemischen und Sprengstoffindustrie solche, die unter
großer Hitze, schädlichen Gasen oder giftigen Stoffen besonders zu leiden haben.
.Kesselheizer im Bergbau und in den vorgenannten Industrien mit Ausnahme
solcher Heizer, die eine Gasfeuerung oder eine Feuerung mit mechanischer Be-
schickung bedienen. Die Rostreiniger und Aschenzieher der letzteren Anlagen
fallen nicht unter diese Ausnahme. '
Arbeiter im Bergbau und in den vorgenannten Industrien, die an sich nicht
unter die ufgeführten Gruppen fallen, aber regelmäßig in Tag= und Nachtschicht
arbeiten, für die Zeit, in der sie Nachtschichten leisten. Wird in drei Schichten
gearbeitet, so gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.
Lokomotivführer und Heizer auf Dampflokomotiven; Maschinen= und Heizer-
personal der See= und Binnenschiffahrt.
Allgemeine Bemerkungen:
Arbeiterinnen, auf welche die vorstehenden Merkmale zutreffen, sind wie Arbeiter
zu behandeln.
. Freie ausländische Arbeiter stehen Inländern gleich. Die Vorschriften für
Kriegsgefangene bleiben unberührt.