Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 204. 1916. 
den Kriegsbedarf arbeiten und soweit ihre Arbeiter nicht schon unter die auf- 
geführten Gruppen fallen: Ofen= und Hammerleute, Schmiede, Kesselschmiede, 
Warmnieter und Beizer für schwere Gegenstände. 
Von den Arbeitern der chemischen und Sprengstoffindustrie solche, die unter 
großer Hitze, schädlichen Gasen oder giftigen Stoffen besonders zu leiden haben. 
.Kesselheizer im Bergbau und in den vorgenannten Industrien mit Ausnahme 
solcher Heizer, die eine Gasfeuerung oder eine Feuerung mit mechanischer Be- 
schickung bedienen. Die Rostreiniger und Aschenzieher der letzteren Anlagen 
fallen nicht unter diese Ausnahme. ' 
Arbeiter im Bergbau und in den vorgenannten Industrien, die an sich nicht 
unter die ufgeführten Gruppen fallen, aber regelmäßig in Tag= und Nachtschicht 
arbeiten, für die Zeit, in der sie Nachtschichten leisten. Wird in drei Schichten 
gearbeitet, so gilt nur eine Schicht als Nachtschicht. 
Lokomotivführer und Heizer auf Dampflokomotiven; Maschinen= und Heizer- 
personal der See= und Binnenschiffahrt. 
Allgemeine Bemerkungen: 
Arbeiterinnen, auf welche die vorstehenden Merkmale zutreffen, sind wie Arbeiter 
zu behandeln. 
. Freie ausländische Arbeiter stehen Inländern gleich. Die Vorschriften für 
Kriegsgefangene bleiben unberührt.
	        
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