Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1262 Nr. 205 1916 
(6) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916 zur Ausführung der Verordnung 
des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1916 über Pferdefleisch. 
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1916 
über Pferdefleisch — ReBl. S. 1357 — wird bestimmt: 
J. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen 
Kommunalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verord- 
nung vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rol. 
Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalver= 
bandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen, 
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als 
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über- 
tragenen Befugnisse können durch deren Vorstand wahrgenommen werden. 
II. 
Die Befugnisse aus § 2 und § 3 Absatz 3 Satz 1 werden der Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen. 
Schwerin, den 22. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
(6) Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916, betrefsend Landstreicher. 
Die Bekanntmachungen vom 2. Oktober 1915, betreffend die Bekämpfung des 
Umhertreibens im Lande — abgedruckt im Rbl. Nr. 160 von 1915 — sowie 
die Bekanntmachungen vom 30. Oktober 1915 und vom 19. April 1916 zur 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1915 — abgedruckt im Rbl. 
Nr. 179 von 1915 und Nr. 71 von 1916, werden aufgehoben, nachdem die in 
diesen Bekanntmachungen veröffentlichten Verordnungen des stellvertretenden 
Generalkommandos IX. Armeekorps zu Altona aufgehoben sind. 
Schwerin, den 23. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Mirtsterten 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
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