Das Anerbieten der polnischen Thronfolge. 597
Lande vereitelt werden könnten. In der Sitzung des 3. Mai
1791, als sich der größte Theil der Gegenpartei noch gar
nicht wieder aus den Osterferien in Warschau eingefunden
hatte, legte der König übereinstimmende aber gefälschte Berichte
der auswärtigen Agenten vor, welche meldeten, daß die Re-
publik von einer neuen Theilung bedroht sei, und unter dem
Eindruck dieser Schreckenskunde nahm der Reichstag die ihm
vorgelegte neue Constitntion mit solcher Uberstürzung an, daß
weder zu Benachrichtigung der Nachbarmächte noch selbst zu
vorheriger Verständigung mit dem Kurfürsten von Sachsen,
dem und dessen Nachkommen der VII. Artikel derselben den
polnischen Thron bestimmte 1), Zeit blieb.
Am 9. Mai kündigte Malachowski dem Kurfürsten in
feierlicher Andienz den Beschluß des Reichstags an; allein auch
jetzt lehnte dieser eine bestimmte Erklärung ab, „weil die Ur-
sachen, welche dieselbe bisher verhindert hätten, noch vorhanden
seien“. Erregte nämlich schon die hinreichend bekannte Unzu-
verlässigkeit der Polen und die offenbare Verwandtschaft der
Constitution vom 3. Mai mit den französischen Revolutions-
1) „Wir verordnen daher, daß nach Unserem Ableben der jetzige
Kurfürst von Sachsen in Polcn König sein soll. Die Dynastie der künf-
tigen Könige von Polcu wird also mit der Person Friedrich Angusts,
jetzigen Kurfürsten von Sachsen, ihren Anfang nehmen, dessen Nachkommen
de lumbis männlichen Geschlechts Wir den polnischen Thron bestimmen.
Der älteste Sohn des regierenden Königs soll dem Vater auf dem Throne
nachfolgen. Sollte aber der jetzige Kurfürst von Sachsen keine Nachkommen
männlichen Geschlechts erhalten, so soll auf diesen Fall der vom Kurkfürsten
mit Genchmigung der versammelten Stände für seine Prinzessin Tochter
gewählte Gemahl die Linie der männlichen Erbfolge auf dem polnischen
Throne anfangen. Daher erklären Wir die Maria Angusta Nepomnecena,
Prinzessin Tochter des Kurfürsten, zur Infantin von Polen, behalten
aber dabei der Nation das keiner Verjährung unterworfene Recht vor,
nach Erlöschen des ersten Hauses auf dem Throne ein anderes zu wählen.
Jeder König wird bei seincr Thronbestcigung Gott und der Nation den
Eid auf dic Erhaltung gegenwärtiger Verfassung und auf die Pacta con-
venta leisten, die mit dem jetzigen Kurfürsten von Sachsen als ernanntem
Thronfolger abgeschlossen werden sollen und ihn ebenso wie die alten
verpflichten werden.“
1791