Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Muster 6a. 
  
Besitzsteueramm — (Ausführungsbestimmungen 9 28.) 
Nr. . . der Kriegssteuerliste B. 
Nr. des Kriegsstenersollbuchs. 
  
ei allen Zahlungen und Elmngaben onzugeben.) 
Endgültiger Kriegssteuerbescheid 
für Gesellschaften und sonstige juristische Personen. 
« Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 wird die von Ihnen zu zahlende 
geiegsabaabe nach dem Gesamtergebnisse dreier Kriegsgeschäftsjahre aif. endgültig 
estgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
" 
Da die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe niedriger') — höher — als die endgültig festgesetzte 
ist, so ist der Rest der Kriegsabgabe 0n.1 3¾ binnen 3 Monaten nach Zustellung 
dieses Bescheids and iin 
zu entrichten — so wird der zuviel gezahlte Betrag der Gesellschaft von d. 
.... in ........ erstattet. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. Fünf- 
prozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen vom 
1. Juli 1917 ab werden zum Nennwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 
1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,50 ¼ für je 100. Nennwert angenommen. Sind Zinsen für 
einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahme- 
wert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 
liegenden Zeitraum übergeben, oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 
1. Juli 1917 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der An- 
nahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den 
dazugehörigen. Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen d -) 
  
  
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Be- 
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen. 
“*#) Bezeichmung der in Betracht kommenden Annahmestellen. 
— 89 —
	        
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