86 Nr. 18. 1916.
& 2.
Die Erwerber und Veräußerer von Vieh, Fleisch und Fleischwaren haben
der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern jede Auskunft zu geben
und ihren Weisungen Folge zu leisten.
Die Kreisbehörden für Volksernährung, die Magistrate, die Großherzog-
lichen Amter, die Klosterämter und die Kommissare der ritterschaftlichen Be-
zirke der Kommunalverbände haben der Landesbehörde für Volksernährung
alle wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiete der Fleischversorgung fort-
gesetzt mitzuteilen.
5* 3.
Wer Schlachtvieh veräußern will, kann es bei der Landesbehörde für Volks-
ernährung anmelden.
Die Gemeinden und Kommunalverbände können ihren Bedarf an Schlacht-
vieh, soweit er anderweitig nicht gedeckt werden kann, bei der Landesbehörde für
Volksernährung anmelden.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann über die Form der Anmel-
dung und die weiteren Einzelheiten nähere Vorschriften erlassen.
84.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann Gemeinden und Kommunal=
verbänden Schlachtvieh, das ihr angemeldet ist, zuweisen. Sie kann Verkäufer,
insbesondere Händler, anweisen, das zum Verkaufe bestimmte Vieh den von
ihr bezeichneten Stellen zuzuführen.
Sie kann anordnen, daß das Schlachtvieh gewisser Bezirke nur für gewisse
Stellen erworben werden darf.
* 5.
Wer Fleischkonserven gewerbsmäßig herstellt, darf hierzu unter die Bestim-
mungen dieser Bekanntmachung fallendes Vieh und Fleisch nur verwenden, so-
weit es ihm von der Landesbehörde für Volksernährung zugewiesen wird.
Die nähere Regelung bleibt der Landesbehörde für Volksernährung vor-
behalten. Sie kann insbesondere bestimmen, welche weitere Fleischdauerwaren
außer den Dosenkonserven unter die Bestimmung in Abs. 1 fallen.
86.
Jede Ausfuhr von Vieh sowie von Fleisch und Fleischkonserven (8 5
Abs. 2) in Mengen von mehr als 5 Kilogramm nach Orten außerhalb des
Großherzogtums unterliegt der zuvorigen Genehmigung der Landesbehörde für
Volksernährung.