688 A. Friedens-Lasarethe.
nungswesen, die Mitverwahrung der Kasse und die Führung der Korrespondenz,
soweit selbige sein Ressort berührt.
$. 67. Ausserdem fällt in denjenigen Lazarethen, wo ein Inspektor
nicht angestellt ist, dem militärischen Mitgliede auch der ganze administrative
und ökonomische Theil der Verwaltung anheim, über welchen
diesem Mitgliede entgegengesetzten Falls nur die Mitaufsicht und resp.
Mitverantwortlichkeit verbleibt.
Zusatz. (Allerh. Kab.-Ord. vom 27. Mai 1953.) Zur Förderung der Handhabung
der Disciplin in den Garnisou-Lazarethen bestimme Ich nach Ihrem Antrage, dass die
militärischen Mitglieder der für diese Lazarethe bestehenden Kommissionen tiber die
als Kranke aufgenommenen und sämmtliche zur Verrichtung dienstlicher Funktionen
in denselben befindlichen Personen des Soldatenstandes die Disciplinar-Strafgewalt in
gleichem Umfange, wie ein nicht detachirter Kompagnie-Chef, auszuüben haben. (Erl.
lgem. Kriegs-Depart. vom 20. März 1802.)
b) Des ärztlichen Mitgliedes.
68. 68— 71. (S. Theil IL, Kap. Il. Mitgliedschaft der Lazareth-Kommission.)
c) Des ökonomischen Mitgliedes (Lazareth- resp. Ober-Lazareth-Inspektors).
Die Verwaltung der Oekonomie und allgemeinen Polizei, die
gesammte Buch-, Rechnungs- und Listenführung und die Besorgung aller
in diese Geschäfte einschlagenden schriftlichen Arbeiten sind die Pflichten
des Inspektors resp. Ober-Inspektors, bei deren Ausübung derselbe durch
das Oekonomie-Unterpersonal, das speciell an seine Befehle gewiesen ist,
unterstützt wird. Hiernach liegen dem ökonomischen Mitgliede der Lazareth-Kommission
folgende Pflichten ob:
1) die Aufsicht über die Gebäude und Handhabung der Ordnung und
Reinlichkeit, sowie die Sorge für Sicherheit sowohl in denselben, als auch
in den dazu gehörigen Umgebungen derselben;
2) die Aufsicht über das Lazarethgeräth, Reinhaltung und Instandhaltung
desselben, die Kontrole über dessen zweckgemässe Anwendung
und Verhütung des Missbrauchs desselben;
3) der Ankauf der Consumtibilien, soweit ihm solcher überlassen ist,
und wobei auf gute Beschaffenheit der Waaren und Billigkeit der Preise
zu rücksichtigen bleibt; ferner die Abnahme derselben bei kontrahirten
Lieferungen, mit strenger Festhaltung der Kontrakts-Stipulationen, sowie
endlich sichere und gute Aufbewahrung und bestimmungsmässige Verwendung
derselben;
4) die Führung sämmtlicher Bücher mit derjenigen Ordnung und
Klarheit, dass der Abschluss derselben in jedem Augenblicke erfolgen kann,
ohne irgend eine Missstimmung zu erzeugen;
5) die Legung der Rechnungen und sonstigen Liquidationen, sowie
die Erledigung der von den Revisions-Behörden dagegen etwa aufgestellten
otaten,;
6) die Führung der Registratur und des Geschäfts-Journals;
7) strenge Kontrole über das Ockonomie-Unterpersonal, Ertbeilung
von Rügen für kleinere Vergehen desselben, Namhaftmachung der grösseren
in den Konferenzen der Lazareth-Kommission und eventuelle Beantragung
der Entfernung nicht geeigneter Individuen aus dem Dienste;
8) in Bezug auf die Kassenführung hat der Inspektor resp. Ober-Inspektor,
als Mitglied der solidarisch verantwortlichen Lazareth-Kommission,
im Speciellen die Pfichten des Rendanten, und diese sind von ihm
nach Massgabe der in den $$. 409 et seq. enthaltenen Bestimmungen
wahrzunehmen.