Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schieden  werden  sollen,  und  erhebt  trotzdem  bezüglich  dieser
Streitigkeiten  einer  dieser  Kontrahenten  oder  sein  Rechtsnachfolger
  eine  gerichtliche  Klage  gegen  einen  anderen  dieser  Kontrahenten
  oder  seiner  Rechtsnachfolger,  so  kann  auf  den  nach  Einlassung
  und  vor  Einreichung  der  Klagebeantwortung  zu  stellenden
Antrag  der  Beklagten  das  Prozessgericht  das  gerichtliche  Verfahren
  unter  angemessenen,  näheren  Festsetzungen  einstellen,
falls  nachgewiesen  wird,  dass  kein  Grund  vorliegt,  weshalb  die
Streitigkeiten  nicht,  wie  vereinbart,  schiedsgerichtlich  entschieden
werden  sollen,  und  falls  weiter  nachgewiesen  wird,  dass  der  Beklagte
  zur  Zeit  der  Erhebung  der  gerichtlichen  Klage  und  noch
jetzt  bereit  ist,  das  Seinige  zu  thun,  um  die  schiedsgerichtliche
Entscheidung  herbeizuführen.  Die  Einstellungsverfügung  kann
jedoch  später  jederzeit,  falls  die  Gerechtigkeit  es  erfordert,  aufgehoben
  oder  abgeändert  werden.
$  12.  Falls  in  irgend  einem  schiedsrichterlichen  Verfahren
die  zu  der  Verweisung  ermächtigende  Urkunde  eine  Verweisung
an  einen  einzigen  Schiedsrichter  vorsieht,  und  sich,  nachdem
Streitigkeiten  entstanden  sind,  bezüglich  der  Bestellung  eines
Schiedsrichters  eine  Einigung  aller  Parteien  nicht  erzielen  lässt;
oder  falls  irgend  ein  bestellter  Schiedsrichter  sich  weigert,
thätig  zu  werden,  unfähig  wird,  zu  fungieren,  oder  stirbt,  und
nach  der  gedachten  Urkunde  es  nicht  beabsichtigt  ist,  die  Vakanz
unausgefüllt  zu  belassen,  die  Parteien  sich  jedoch  über  die  Bestellung
  eines  neuen  Schiedsrichters  nicht  zu  einigen  vermögen;
oder  falls  in  Fällen,  wo  die  Parteien  oder  zwei  Schiedsrichter
  befugt  sind,  einen  Oberschiedsrichter  oder  einen  dritten
Schiedsrichter  zu  bestellen,  diese  Befugnis  nicht  ausgeübt  wird;
oder  endlich  falls  irgend  ein  bestellter  Oberschiedsrichter
oder  dritter  Schiedsrichter  sich  weigert,  thätig  zu  werden,  unfähig
  wird,  zu  fungieren,  oder  stirbt,  und  nach  der  gedachten
Urkunde  es  nicht  beabsichtigt  ist,  die  Vakanz  unausgefüllt  zu
belassen,  die  Parteien  bezw.  Schiedsrichter  jedoch  die  Bestellung