Metadata : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

232  Das  Verfassungsrecht.  §  39

einigung  der  Fürstentümer  mit  Preußen  konnte  daher  nur  durch  ein
besonderes  Gesetz  erfolgen,  welches  am  12.  März  1850  zustande  kam,).

2.  Zur  Anlegung  eines  Kriegshafens  an  der  Nordsee  trat
Oldenburg  an  Preußen  durch  Staatsvertrag  vom  20.  Juli  1853  und
Nachtrag  dazu  vom  1.  Dezember  18536)  zwei  Gebietsteile  am  Eingange
des  Jadebusens  ab.  Dieser  Staatsvertrag  wurde  von  den  beiderseitigen
  Volksvertretungen  genehmigt,  und  die  Genehmigung  in  dem
Besitzergreifungspatente  vom  5.  November  18542),  welches  die  Vereinigung
  des  Jadegebietes  mit  der  preußischen  Monarchie  aussprach,
beurkundet.

3.  Die  völkerrechtlich  durch  Eroberung  der  preußischen  Staatsgewalt
  unterworfenen,  bisher  selbständigen  Staaten,  das  Königreich
Hannover,  das  Kurfürstentum  Hessen,  das  Herzogtum  Nassau  und  die
freie  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  sind  durch  Gesetz  vom  20.  September
18668)  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigt  worden  und  bilden
seitdem  einen  integrierenden  Bestandteil  des  Staatsgebietes.  Dagegen
ist  für  die  übrigen,  im  Jahre  1866  Preußen  einverleibten  Gebiete
völkerrechtlicher  Erwerbstitel  der  Friedensvertrag  mit  den  bisherigen
Besitzern  bzw.  Mitbesitzern.  In  dem  Wiener  Frieden  vom  30.  Olltober
  1864°f)  hatte  König  Christian  IX.  von  Dänemark  auf  die  Herzogtümer
  Schleswig-Holstein  und  Lauenburg,  sowie  einige  dänische
Enklaven,  welche  gegen  schleswiger  Landstriche  ausgelauscht  wurden,
verzichlet  zugunsten  des  Königs  von  Preußen  und  des  Kaisers  von
Oeslerreich.  Nachdem  Lauenburg  schon  vorher  an  den  König  von
Preußen  allein  überlassen  war,  leistete  Oesterreich  zugunsten  Preußens
in  Art.  V  des  Prager  Friedens  auf  seine  Mitlbesitzrechte  Verzicht.
Das  holsteinische  Amt  Ahrensboeck  wurde  demnächst  durch  Vertrag
vom  27.  September  1866  an  Oldenburg  abgetreten.  Endlich  hatte
Bayern  in  dem  Friedensvertrage  vom  22.  August  186610)  sowie
Hessen  in  dem  Friedensvertrage  vom  3.  September  1866  11)  verschiedene
  kleinere  Gebietsteile  an  Preußen  abgetreten,  Bayern  das
Bezirksamt  Gersfeld,  den  Landgerichtsbezirk  Orb  ohne  Aura  und  die

6)  A.  a.  O.

6)  G.-S.  1854,  S.  65  ff.

7)  S.-S.  1854,  S.  693.

8)  G.-S.  1866,  S.  555.

")  Aegidi  und  Klauhold,  Staatsarchiv,  Bd.  7,  S.  322.

10)  Aegidi  und  Klauhold,  Staatsarchiv,  Bd.  11,  S.  188.
11)  A.  a.  O.  S.  190.