Full text : Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  545

wählt.  Dasselbe  Kollegium  beschließt  an  Stelle  des  Provinzialausschusses
  über  das  Aufhören  einer  der  für  die  Wähldbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen,  sowie  über  die  Abänderung  der  Dauer  der  Wahlperiode.
Die  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

Zur  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  für  den  Stadtkreis  Berlin
gehören  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheilen
und  diejenigen  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  welche
im  einzelnen  durch  die  Gesetze  seiner  Zuständigkeit  überwiesen  werden;  in
betreff  der  übrigen  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten
tritt  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräfident  an  die  Stelle  des  Bezirksausschufses,
  soweit  nicht  in  den  Gesetzen  ein  anderes  bestimmt  ist.

8  44.  In  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Verwaltung  tritt  für  den
Stadtkreis  Berlin  an  die  Stelle  der  Regierungsabteilung  für  Kirchen=  und
Schulwesen  der  Polizeipräfident.

Bezüglich  der  Verwaltung  des  landesherrlichen  Patronats  und  des
Schulwesens  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

45.  Die  Geschäfte  der  direkten  Steuerverwaltung  werden  an  Stelle
der  Regierungsabteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten,  für  den
Stadtkreis  Berlin  von  der  „Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern“  wahrgenommen.

Diese  Behörde  wird  in  betreff  der  Zuständigkeit  in  Disziplinarsachen
den  im  §  24  Nr.  2  des  G.  vom  21.  VII.  52  bezeichneten  Provinzialbehörden
gleichgestellt.

*  46  fällt  fort.

47.  Für  diejenigen  Kategorien  der  in  Berlin  angestellten  Beamten,
bezüglich  deren  nicht  die  Zuständigkeit  einer  anderen  Behörde  in  Disziplinarsachen
  begründet  ist,  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  25  des  G.  vom
21.  VII.  52  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens,
  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und
des  Vertreters  des  Staatsanwalts  für  die  erste  Instanz  dem  Oberpräfidenten
von  Berlin  zusteht.

V.  Abschnitt.

Stellung  der  Behörden.

8  48.  Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Kreisund
  Stadtausschusses  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  von  dem
Oberpräsidenten,  die  Aufficht  über  die  Geschäftsführung  des  Bezirksausschusses
  von  dem  Oberpräsidenten,  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
des  Provinzialrats  von  dem  Minister  des  Innern  geführt.

Vorstellungen  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräfidenten
  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Oberpräfidenten,
  Vorstellungen  gegen  die  Aufsichtsverfügungen  des  Oberpräsidenten
der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Ministers  des  Innern.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen

  befugt.
8  49.  Die  im  §  48  bezeichneten  Behörden  haben  sich  gegenseitig
Rechtshilfe  zu  leisten.  Sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen
  der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu
leisten.  -