I. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. VII. 83. 545
wählt. Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzialausschusses
über das Aufhören einer der für die Wähldbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen, sowie über die Abänderung der Dauer der Wahlperiode.
Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung
sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin
gehören die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheilen
und diejenigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche
im einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden; in
betreff der übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten
tritt für den Stadtkreis Berlin der Oberpräfident an die Stelle des Bezirksausschufses,
soweit nicht in den Gesetzen ein anderes bestimmt ist.
8 44. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den
Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabteilung für Kirchen= und
Schulwesen der Polizeipräfident.
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des
Schulwesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
45. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle
der Regierungsabteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den
Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern“ wahrgenommen.
Diese Behörde wird in betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen
den im § 24 Nr. 2 des G. vom 21. VII. 52 bezeichneten Provinzialbehörden
gleichgestellt.
* 46 fällt fort.
47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten,
bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen
begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des § 25 des G. vom
21. VII. 52 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und
des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräfidenten
von Berlin zusteht.
V. Abschnitt.
Stellung der Behörden.
8 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreisund
Stadtausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem
Oberpräsidenten, die Aufficht über die Geschäftsführung des Bezirksausschusses
von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung
des Provinzialrats von dem Minister des Innern geführt.
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungspräfidenten
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräfidenten,
Vorstellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten
der endgültigen Beschlußfassung des Ministers des Innern.
Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen
befugt.
8 49. Die im § 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig
Rechtshilfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu
leisten. -