IV. Abschnitt.
Die Gemeindeverfassung und die
Gemeindeverbände.
Abteilung I.
Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im
Sinne der Gemeindeordnung. 1)
Kapitel I.
Einleitung.
8 92.
Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung, die zur
Gemeindeordnung erschienene Litteratur.
Abgesehen von den Kirchengemeinden, ) deren Behandlung
am Schluß dieses Abschnittes vorbehalten bleibt, haben wir in Bayern
dreierlei Gemeindeverbände, welche innerhalb des Staatsver-
bandes als Selbstverwaltungskörper bestehen, die — ausgestattet mit
juristischer Persönlichkeit — als Rechtssubjekte auf dem Gebiete des
öffentlichen und des Privatrechtes erscheinen und welche berufen sind,
nicht blos ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten, sondern auch
die ihnen übertragenen Angelegenheiten des Staates zu besorgen und
zu vollziehen. Diese Verbände sind — je nachdem sie eine ganze
Provinz oder nur einen Teil derselben oder aber nur eine einzige
Gemeinde umfassen:
die Kreis-, Distrikts= und Ortsverbände, resp.
1) die Kreisgemeinden,
2) die Distriktsgemeinden,
3) die Ortsgemeinden.)
!) Außer der unten am Ende des § 92 weiter genannten Litteratur s. vor
allem das hochbedeutsame Werk Dr. v. Kahr's: Commentar zur Gemeindeordnung
rechts des Rheins. München 1896. (Beck'scher Verlag.)
· 2)Diesogen.Steuergemeindensindkeine»Gemeindeu«imvorliegenden
Sinne, sondern lediglich örtliche Abgrenzungen oder Bezirke zum Zwecke der Re-
gulierung der Steuererhebung.
!) Die Bezeichnung „Ortsgemeinden“ findet sich nicht in den bayerischen
Gesetzen. Die bayerische Gesetzgebung kennt nur die Bezeichnung „Gemeinde“ oder
„politische Gemeinde“ im Gegensatz zu Distrikts= bezw. Kreisgemeinde einerseits,
zur Ortschaft und zur Steuergemeinde andrerseits. Siehe hierüber unten S. 18.
Pohl, Handbuch. II. 1