Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

z2  1897

Findet  die  Vorausbezahlung  des  Eilbotenlohnes  nicht  statt,  so  werden  die
wirklich  erwachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  oder,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln
  ist  oder  die  Zahlung  verweigert,  vom  Aufgeber  eingezogen.

VII  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben
  Boten  an  denselben  Empfänger  findet  die  vorstehende  Beslimmung  unter  VI
hleichmäßig  Anwendung.  Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  deuselben
  Empfänger  gleichzeitig  solche  Telegramme  abgetragen,  für  welche  das  Votenlohn
  im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  ist
vom  Empfänger  das  erwachsene  Botenlohn,  abzüglich  der  im  Voraus  bezahlten
Beträge,  zu  entrichten.  Die  auf  elwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Eilpostsendungen
  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VIII  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schriftlicheo  Verlangen  des
Empfängers  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  seiteus  der  Telegraphenanstalt
nicht  durch  Eilboten  bestellt,  sondern  den  Boten  des  Empfängers  gelegentlich  der
jedesmaligen  Abholung  von  Postsendungen  mitgegeben.  Unzuträglichkeiten,  welche
etwa  aus  dieser  Einrichtung  emstehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung  nicht  zu
vertreten.

§5  18.

Erhebung  der  I1  Sämmtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  Aufgabe  des  Telegramms  im  Vor-Gebühren.
  aus  zu  entrichten.

II  Eine  Gebührenerhebung  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  tritt  jedoch
in  den  Ansnahmefällen  ein,  welche

a)  für  die  nachzusendenden  Telegramme  im  5  14,

b)  für  die  Seetelegramme  im  §  16,

C)  für  die  Eilbestellung  von  Telegrammen  im  8  17
vorgesehen  sind.

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden
hat,  wird  das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erstattung  des  schuldigen
Betrages  ausgehändigt.

III  Die  Entrichtung  der  Gebühren  kann  bei  den  Telegraphenanstalten  mittels
Werthzeichen  oder  baar  —  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  baar  —
erfolgen.  Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlaugen
  und  gegen  Entrichtung  eines  Zuschlages  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei