202 Nr. 41. 1916.
Deutsches Reich.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.
Auf Grund der Vorschriften in § 3 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) bestimme ich:
· §1.
Wer Kartoffeln aus dem Auslande einführt, ist verpflichtet, ihren Eingang unter
Angabe der Arten, der Mengen und des bezahlten Einkaufspreises der Reichskartoffel-
stelle (Verwaltungsabteilung) in Berlin, Bellevuestraße 6 a, unverzüglich anzuzeigen.
Diese Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der
Kartoffeln im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berech-
tigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger.
6 §5 2.
Der Einführende hat die Kartoffeln nach der Vorschrift in § 1 der Verordnung
vom 7. Februar 1916 an die Reichskartoffelstelle zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme
durch die Reichskartoffelstelle aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handels-
üblicher Weise zu versichern. Er hat auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen
Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und auf Abruf
zu verladen.
Die Reichskartoffelstelle hat binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von
der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung,
zu erklären, ob sie die Kartoffeln übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeit-
punkt auf die Reichskartoffelstelle über, in dem die Übernahmeerklärung dem Ver-
äußerer zugeht. Lehnt sie die Übernahme ab, oder gibt sie binnen der Frist eine Er-
klärung nicht ab, so erlöschen die im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen.
§6#3.
Die Reichskartoffelstelle setzt den ÜUbernahmepreis endgültig fest.
« §4.
FürleihkoeiseUberlassungderSäckedarfeineSackleihgebührbiszu1-f!fürdie
Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr um 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage
von 2 M erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für Säde,
die 75 kg oder mehr enthalten, nicht mehr als 1,20 -4, im übrigen nicht mehr als
80 Pfg. betragen.