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892 Anhang XVII. Gesetz über das Verlagsrecht. 8 31—37.
§ 31. Die Vorschriften des 8 30 finden entsprechende An—
wendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit
ist.
Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu
vertreten hat, so kann der Verleger statt des im § 30 vorgesehenen
Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
geltend machen.
8§832. Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder
verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften
des § 30 entsprechende Anwendung.
§ 33. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger
durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die
Vergütung. Im Uebrigen werden beide Theile von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen
eine angemessene Vergütung ein anderes im Wesentlichen übereinstimmendes
Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener
Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen
kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer
angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet,
das Werk an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und
zu verbreiten. Jeder Theil kann diese Rechte auch geltend machen,
wenn das Werk nach der Ablieferung in Folge eines Umstandes untergegangen
ist, den der andere Theil zu vertreten hat.
Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug
der Annahme kommt.
8§ 34. Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes,
so ist, wenn ein Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert
worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten
Theiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber
abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten.
Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abfs. 1
bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht
erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für
die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt. "
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die
Vollendung des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem
Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich wird.
§ 35. Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser
berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn si
Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht voraus-