Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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deraufnahme  des  Adels  zu  gestatten.  Wessen  Ansicht  soll  denn
nun  aber  durchdringen,  wenn  der  Landesherr  das  Vorliegen  einer
Verdunkelung  bejaht  und  die  Gerichte  sie  verneinen?

Aber  nicht  nur  Konflikte  wie  die  erwähnten  kann  die  neuerlich
  vom  Kammergericht  vertretene  Rechtsauffassung  zeitigen  und
hat  sie  bereits  gezeitigt,  sie  hat  auch  zu  einer  immer  steigenden
Vermehrung  der  Geschäfte  der  Gerichte  wie  des  Heroldsamts
Anlass  gegeben  und  vermehrt  diese  Geschäfte  andauernd  weiter.
Dieselben  Adelsfragen  werden  in  allen  Teilen  der  Monarchie
bei  den  Gerichten  von  denselben  Adelsanmassern  oder  Adelsanmassern
  aus  derselben  Familie  geltend  gemacht  und  bei  jedem
der  angegangenen  Gerichte  von  neuem  selbständig  verhandelt.
Bei  dem  oben  berührten  Mangel  der  Adelsliteratur  und,  da  den
Gerichten  naturgemäss  die  in  Frage  kommenden  Urkunden  höchst
selten  zu  Gebote  stehen,  ihnen  auch,  was  kein  Vorwurf  für  sie
ist,  vielfach  das  Verständnis  des  Inhalts  dieser  Urkunden  —
namentlich  in  der  Beziehung,  ob  bestimmte  fremdsprachige  Ausdrücke
  die  Adelszugehörigkeit  kennzeichnen  —  grosse  Schwierigkeiten
  bereitet,  bedürfen  die  Gerichte,  wenn  sie  nicht  die  Sache
obenhin  und  unrichtig  entscheiden  wollen,  umfänglicher  Nachforschungen
  bei  anderen  Behörden  und  eingehender  Spezialstudien.
  Dies  muss  zu  einer  unverhältnismässigen  Belastung  der
Gerichte  führen.  Nur  dieser  kann  man  es  zuschreiben,  wenn,
wie  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  die  Gerichte  jetzt  häufig  zu  dem
Ausweg  greifen,  irgend  einem  angeblichen  Sachverständigen
die  Frage  als  Beweisfrage  vorzulegen,  „ob  der  N.N.  adlig  ist“.
Damit  wird  von  den  Gerichten  ein  Weg  betreten,  der  bedenkliche
  Folgen  hat,  weil  er  die  Entscheidung  über  das  Bestehen
oder  Nichtbestehen  bezüglich  der  hier  in  Rede  stehenden,  der
Verleihung  des  Landesherrn  vorbehaltenen  Rechte  der  unkontrollierbaren
  Ansicht  von  Privatpersonen  überlässt,  und  der  überdem
unzulässig  ist.  Denn  gerade  die  zu  entscheidende  Rechtsfrage
ist  es,  ob  der  Adel  besteht.  Rechtsfragen  dürfen  aber  vom  Ge-