Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Erste Hälfte.

Beseitigung

Art.

722

—  V—

als  durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung
  des  Besitzes  beeinträchtigt,
so  kann  der  Eigentümer  von  dem
Störer  die  B.  der  Beeinträchtigung
verlangen.
tigungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Eigentümer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlessen,

wenn  der  Eigentümer  zur  Duldung

verpflichtet  ist.
Einführungsgesetz.
7  s.  Eigentum  88  910,  923.

777  s.  Schuldverschreibung  §  802.
70  kx  s.  Grunddienstbarkeit  §§  1027,  1028.

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1996

2288

1027
1028

Erbe.
Der  Antrag  des  Erben  auf  Be—
stimmung  einer  neuen  Inventarfrist
muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  B.

des  Hindernisses,  das  der  rechtzeitigen

Inventarerrichtung  entgegenstand,  und
spätestens  vor  dem  Ablauf  eines
Jahren  nach  dem  Ende  der  zuerst
bestimmten  Frist  gestellt  werden.  1997,
1998.

Erbvertrag.
Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand
eines  vertragsmäßig  angeordneten

Vermächtnisses  in  der  Absicht,  den

Bedachten  zu  beeinträchtigen,  veräußert

oder  belastet,  so  ist  der  Erbe  verpflichtet,
  dem  Bedachten  den  Gegenstand
  zu  verschaffen  oder  die  Belastung
zu  beseitigen;  auf  diese  Verpflichtung
finden  die  Vorschriften  des  §  2170
Abs.  2  entsprechene  Anwendung.  Ist

Sind  weitere  Beeinträch-456



 

 

die  Veräußerung  oder  die  Belastung

schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem  Bedachten,
  soweit  er  Ersatz  nicht  von
dem  Erben  erlangen  kann,  der  im

§  2287  bestimmte  Anspruch  gegen

den  Beschenkten  zu.
Grunddienstbarkeit.

s.  Eigentum  1004.

Ist  auf  dem  belasteten  Grundstücke

eine  Anlage,  durch  welche  die

Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird,

 

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886

1133

439

Beseitigung

errichtet  worden,  so  unterliegt  der
Anspruch  des  Berechtigten  auf  B.  der
Beeinträchtigung  der  Verjährung,  auch
wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch
eingetragen  ist.  Mit  der  Verjährung
des  Anspruchs  erlischt  die  Dienstbarkeit,
  soweit  der  Bestand  der  Anlage
  mit  ihr  in  Widerspruch  steht.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
keine  Anwendung.

Grundstück.
Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück
oder  dessen  Recht  von  einer  Vormerkung
  betroffen  wird,  eine  Einrede
zu,  durch  welche  die  Geltendmachung
des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird,
so  kann  er  von  dem  Gläubiger  die
B.  der  Vormerkung  verlangen.

Hypothek.

Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem
Eigentümer  eine  angemessene  Frist  zur
B.  der  Gefährdung  bestimmen.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Gläubiger
berechtigt,  sofort  Befriedigung  aus
dem  Grundstück  zu  suchen,  wenn
nicht  die  Gefährdung  durch  Verbesserung
des  Grundstücks  oder  durch  anderweitige
Hypothekenbestellung  beseitigt  worden
ist.  Ist  die  Forderung  unverzinslich
und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Gläubiger  nur  die  Summe,  welche
mit  Hinzurechnung  der  g.  Zinsen
für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis
zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der
Forderung  gleichkommt.  1135.

Kauf.
Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,  eine
Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht  hat
der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn
der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf