Beseitigung
Art.
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— V—
als durch Entziehung oder Vorenthaltung
des Besitzes beeinträchtigt,
so kann der Eigentümer von dem
Störer die B. der Beeinträchtigung
verlangen.
tigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlessen,
wenn der Eigentümer zur Duldung
verpflichtet ist.
Einführungsgesetz.
7 s. Eigentum 88 910, 923.
777 s. Schuldverschreibung § 802.
70 kx s. Grunddienstbarkeit §§ 1027, 1028.
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1996
2288
1027
1028
Erbe.
Der Antrag des Erben auf Be—
stimmung einer neuen Inventarfrist
muß binnen zwei Wochen nach der B.
des Hindernisses, das der rechtzeitigen
Inventarerrichtung entgegenstand, und
spätestens vor dem Ablauf eines
Jahren nach dem Ende der zuerst
bestimmten Frist gestellt werden. 1997,
1998.
Erbvertrag.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten
Vermächtnisses in der Absicht, den
Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert
oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet,
dem Bedachten den Gegenstand
zu verschaffen oder die Belastung
zu beseitigen; auf diese Verpflichtung
finden die Vorschriften des § 2170
Abs. 2 entsprechene Anwendung. Ist
Sind weitere Beeinträch-456
die Veräußerung oder die Belastung
schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten,
soweit er Ersatz nicht von
dem Erben erlangen kann, der im
§ 2287 bestimmte Anspruch gegen
den Beschenkten zu.
Grunddienstbarkeit.
s. Eigentum 1004.
Ist auf dem belasteten Grundstücke
eine Anlage, durch welche die
Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird,
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886
1133
439
Beseitigung
errichtet worden, so unterliegt der
Anspruch des Berechtigten auf B. der
Beeinträchtigung der Verjährung, auch
wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen ist. Mit der Verjährung
des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit,
soweit der Bestand der Anlage
mit ihr in Widerspruch steht.
Die Vorschriften des § 892 finden
keine Anwendung.
Grundstück.
Steht demjenigen, dessen Grundstück
oder dessen Recht von einer Vormerkung
betroffen wird, eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung
des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird,
so kann er von dem Gläubiger die
B. der Vormerkung verlangen.
Hypothek.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem
Eigentümer eine angemessene Frist zur
B. der Gefährdung bestimmen. Nach
dem Ablaufe der Frist ist der Gläubiger
berechtigt, sofort Befriedigung aus
dem Grundstück zu suchen, wenn
nicht die Gefährdung durch Verbesserung
des Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung beseitigt worden
ist. Ist die Forderung unverzinslich
und noch nicht fällig, so gebührt dem
Gläubiger nur die Summe, welche
mit Hinzurechnung der g. Zinsen
für die Zeit von der Zahlung bis
zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt. 1135.
Kauf.
Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn
der Käufer die Belastung kennt. Das
Gleiche gilt von einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf