Nr. 47. 1916. 289
SI.
Die Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember
1915 (Reichsanzeiger Nr. 308 vom 31. Dezember 1915) findet auf die Herstellung von
Schokolade vorbehaltlich der aus §§ 2 und 3 dieser Verordnung sich ergebenden Ab-
weichungen entsprechende Anwendung.
§ 2.
Die in § 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. De-
ember 1915 vorgeschriebenen Erklärungen sind von den Schokolade-Herstellern bis
pätetens 15. März 1916 unter Benutzung der entsprechend abgeänderten Vordrucke
der Anlagen I und II zu der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten
vom 30. Dezember 1915 abzugeben.
83.
Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzungen der Zucker-
futeilungsstelle über die Zuteilung von Zucker zur Herstellung von Schokolade tritt an
ie Stelle des Vertreters des Verbandes Deutscher eksfahrikanten im Beschwerde-
ausschuß ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten.
8 4.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1915 (RG#Bl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 5. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: gez. Kautz.
Mit dieser Nr. 47 wird ausgegeben: Nr. 46 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.