Metadata : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Ein  Anfang  in  dieser  Richtung  ist  dann  trotz  Widerstrebens
der  Regierung  dadurch  gemacht  worden,  dass  der  Dispositionsfonds
nicht,  wie  im  Entwurf  vorgeschlagen,  als  ausseretatsmässig  bewilligt
  wurde.

Es  erscheint  demnach  im  Etat  jährlich  ein  Titel  (im  Etat  1904
Titel  205  des  Kapitels  4  der  einmaligen  und  ausserordentlichen
Ausgaben  —  Extraordinarium  der  Eisenbahnverwaltung  —),  in
welchen  etatsmässige  Ueberschüsse  zwecks  Füllung  des  Dispositionsfonds
  eingestellt  werden  können  und  sollen.  Freilich  ist  noch  sehr
die  Frage,  ob  es  je  dazu  kommen  wird,  und  ob  nicht  der  Titel,
wie  bisher  (1903  und  1904),  auch  fernerhin  stets  als  blinder  Titel
figurieren  wird.

Wenn  man  bei  Anerkennung  der  Notwendigkeit  eines  Dispositionsfonds
  zweifelhaft  darüber  sein  kann,  ob  es  richtig  sei,  ihn
aus  den  Mitteln  der  Ueberschüsse  zu  schaffen  und  zu  erhalten,  so
muss  die  Verwendung  der  Ueberschüsse  zur  Ausgleichung  eines
rechnungsmässigen  Minderüberschusses  der  Eisenbahnen,  der  nicht
durch  anderweitige  Mehreinnahmen  gedeckt  ist,  volle  Zustimmung
finden.

Da  der  preussische  Etat  von  den  Eisenbahneinnahmen  so
völlig  abhängig  ist,  bedeutet  eine  Mindereinnahme  bei  diesen  fast
stets  ein  Defizit  in  der  Jahresrechnung.  Dass  dieses  aus  gesparten
Ueberschüssen  gedeckt  wird,  und  nicht  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
  geschritten  zu  werden  braucht,  kann  nur  als  wünschenswert  bezeichnet
  werden.  Für  die  Schuldentilgung  bringt  das  den  Vorteil
mit  sich,  dass  dann  nicht  durch  Verrechnung  des  für  das  Jahr
ausgesetzten  Tilgungsbetrages  auf  die  Defizitanleihe  die  Tilgung
tatsächlich  eingestellt  wird.

Hier  kann  es  nur  fraglich  erscheinen,  ob  es  nicht  besser  gewesen
  wäre,  den  Fonds  zum  Ausgleich  jeden  Etatsdefizits,  auch
eines  nicht  durch  Mindereinnahmen  der  Eisenbahnen  entstandenen,
auszudehnen  und  damit  Defizitanleihen  völlig  —  oder  wenigstens
voraussichtlich  völlig  --  zu  beseitigen.

Im  Entwurf  des  Schuldentilgungsgesetzes  vom  Jahre  1897  war
ein  derartiger  allgemeiner  Ausgleichsfonds  vorgesehen.  Er  fand
Jedoch  nicht  die  Billigung  des  Landtags,  da  man  Rechnungsdefizits
ruhig  hinnehmen  zu  können  glaubte,  so  lange  man  die  Ueberschüsse
zur  Tilgung  verwendete.

Wenn  schon  von  vornherein  die  Richtigkeit  dieses  Standpunktes
  bezweifelt  werden  kann,  so  wird  derselbe  hinfällig,  sobald  grosse