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Ein Anfang in dieser Richtung ist dann trotz Widerstrebens
der Regierung dadurch gemacht worden, dass der Dispositionsfonds
nicht, wie im Entwurf vorgeschlagen, als ausseretatsmässig bewilligt
wurde.
Es erscheint demnach im Etat jährlich ein Titel (im Etat 1904
Titel 205 des Kapitels 4 der einmaligen und ausserordentlichen
Ausgaben — Extraordinarium der Eisenbahnverwaltung —), in
welchen etatsmässige Ueberschüsse zwecks Füllung des Dispositionsfonds
eingestellt werden können und sollen. Freilich ist noch sehr
die Frage, ob es je dazu kommen wird, und ob nicht der Titel,
wie bisher (1903 und 1904), auch fernerhin stets als blinder Titel
figurieren wird.
Wenn man bei Anerkennung der Notwendigkeit eines Dispositionsfonds
zweifelhaft darüber sein kann, ob es richtig sei, ihn
aus den Mitteln der Ueberschüsse zu schaffen und zu erhalten, so
muss die Verwendung der Ueberschüsse zur Ausgleichung eines
rechnungsmässigen Minderüberschusses der Eisenbahnen, der nicht
durch anderweitige Mehreinnahmen gedeckt ist, volle Zustimmung
finden.
Da der preussische Etat von den Eisenbahneinnahmen so
völlig abhängig ist, bedeutet eine Mindereinnahme bei diesen fast
stets ein Defizit in der Jahresrechnung. Dass dieses aus gesparten
Ueberschüssen gedeckt wird, und nicht zur Aufnahme einer Anleihe
geschritten zu werden braucht, kann nur als wünschenswert bezeichnet
werden. Für die Schuldentilgung bringt das den Vorteil
mit sich, dass dann nicht durch Verrechnung des für das Jahr
ausgesetzten Tilgungsbetrages auf die Defizitanleihe die Tilgung
tatsächlich eingestellt wird.
Hier kann es nur fraglich erscheinen, ob es nicht besser gewesen
wäre, den Fonds zum Ausgleich jeden Etatsdefizits, auch
eines nicht durch Mindereinnahmen der Eisenbahnen entstandenen,
auszudehnen und damit Defizitanleihen völlig — oder wenigstens
voraussichtlich völlig -- zu beseitigen.
Im Entwurf des Schuldentilgungsgesetzes vom Jahre 1897 war
ein derartiger allgemeiner Ausgleichsfonds vorgesehen. Er fand
Jedoch nicht die Billigung des Landtags, da man Rechnungsdefizits
ruhig hinnehmen zu können glaubte, so lange man die Ueberschüsse
zur Tilgung verwendete.
Wenn schon von vornherein die Richtigkeit dieses Standpunktes
bezweifelt werden kann, so wird derselbe hinfällig, sobald grosse