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# 9.Die Bestimmungen der Art. 96 und 97, wonach ein offener Gesellschafter an Zu Art. 96
einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter nicht Theil nehmen und 97.
darf, finden auf die Fälle keine Anwendung, in welchen diese Theilnahme bereits zu dem Zeitpunkte,
zu welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, bestand.
10. Wenn eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma, mag nun erstere die Zu Art. 111.
Firma gewählt haben oder eine bereits bestandene Firma fortführen (Art. 22, 24), Eigenthum
oder andere dingliche Rechte an Grundstücken erwirbt, so bedarf es nur der Eintragung
der Firma in das Grund= und Hypothekenbuch und sind in diesem Falle jedesmal nur diejenigen
Personen als Eigenthümer der Grundstücke oder als Inhaber der dinglichen Rechte anzusehen,
welche sich als Inhaber der Firma zu legitimiren im Stande sind. Diese Legitimation
erfolgt durch ein auf Grund des Handelsregisters auszustellendes gerichtliches Zeugniß.
Es ist jedoch der Gesellschaft für den Fall, daß die Firma derselben als Eigenthümerin
von Grundstücken oder als Inhaberin von dinglichen Rechten an Grundstücken in das Grundund
Hypothekenbuch eingetragen wird, oder bereits eingetragen worden ist, jederzeit gestattet,
außer der Firma auch noch die Namen der sämmtlichen Inhaber der Firma in das Grundund
Hypothekenbuch eintragen zu lassen. Ist dieß geschehen, so sind die eingetragenen Inhaber
der Firma so lange ausschließlich als solche für legitimirt anzusehen, als nicht andere Personen
als Inhaber der Firma eingetragen, oder die eingetragenen Namen wieder gelöscht worden sind.
Geht die von einer offenen Handelsgesellschaft geführte Firma, auf deren Namen Grundstücke
oder dingliche Rechte im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, auf eine einzelne
Person über, so ist nur letztere in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Vorschriften der Art. 114 bis 117
nicht berührt.
#511. Wenn über das Vermögen einer Gesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, Zu Art. 122
eine Commanditgesellschaft, oder eine Commanditgesellschaft auf Actien, Concurs eröffnet wird, e- Art. 168,
4 ... . . . . », 7 ingleichen zu
so ist zugleich über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters Concurs “f 123 jet.
zu eröffnen. Art. und
Den Privatgläubigern der persönlich haftenden Gesellschafter steht solchenfalls ein Ab— ·
sonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen der letzteren zu.
Der Concurs über das Vermögen sämmtlicher Gesellschafter hat an sich die Eröffnung
des Concurses über das Vermögen der Gesellschaft nicht zur Folge.
f12. Die Bestimmungen des § 10 dieses Gesetzes, Absatz 1, 2 und 3 finden auch auf Zu Art. 164.
Commanditgesellschaften Anwendung.
Hierdurch werden jedoch die Vorschriften des Art. 167 nicht berührt.
13. Die vor dem 1sten März 1862 mit staatlicher Genehmigung errichteten Com= Zu Art. 173
manditgesellschaften auf Actien und Actiengesellschaften sind in das Handelsregister auch dann bis 249.
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