Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

C  309  )

#  9.Die  Bestimmungen  der  Art.  96  und  97,  wonach  ein  offener  Gesellschafter  an  Zu  Art.  96
einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  offener  Gesellschafter  nicht  Theil  nehmen  und  97.
darf,  finden  auf  die  Fälle  keine  Anwendung,  in  welchen  diese  Theilnahme  bereits  zu  dem  Zeitpunkte,
  zu  welchem  das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  tritt,  bestand.

10.  Wenn  eine  offene  Handelsgesellschaft  unter  ihrer  Firma,  mag  nun  erstere  die  Zu  Art.  111.
Firma  gewählt  haben  oder  eine  bereits  bestandene  Firma  fortführen  (Art.  22,  24),  Eigenthum
  oder  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwirbt,  so  bedarf  es  nur  der  Eintragung
der  Firma  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  und  sind  in  diesem  Falle  jedesmal  nur  diejenigen
  Personen  als  Eigenthümer  der  Grundstücke  oder  als  Inhaber  der  dinglichen  Rechte  anzusehen,
  welche  sich  als  Inhaber  der  Firma  zu  legitimiren  im  Stande  sind.  Diese  Legitimation
erfolgt  durch  ein  auf  Grund  des  Handelsregisters  auszustellendes  gerichtliches  Zeugniß.

Es  ist  jedoch  der  Gesellschaft  für  den  Fall,  daß  die  Firma  derselben  als  Eigenthümerin
von  Grundstücken  oder  als  Inhaberin  von  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  in  das  Grundund
  Hypothekenbuch  eingetragen  wird,  oder  bereits  eingetragen  worden  ist,  jederzeit  gestattet,
außer  der  Firma  auch  noch  die  Namen  der  sämmtlichen  Inhaber  der  Firma  in  das  Grundund
  Hypothekenbuch  eintragen  zu  lassen.  Ist  dieß  geschehen,  so  sind  die  eingetragenen  Inhaber
der  Firma  so  lange  ausschließlich  als  solche  für  legitimirt  anzusehen,  als  nicht  andere  Personen
als  Inhaber  der  Firma  eingetragen,  oder  die  eingetragenen  Namen  wieder  gelöscht  worden  sind.

Geht  die  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft  geführte  Firma,  auf  deren  Namen  Grundstücke
  oder  dingliche  Rechte  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragen  sind,  auf  eine  einzelne
Person  über,  so  ist  nur  letztere  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  einzutragen.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die  Vorschriften  der  Art.  114  bis  117
nicht  berührt.

#511.  Wenn  über  das  Vermögen  einer  Gesellschaft,  sei  diese  eine  offene  Gesellschaft,  Zu  Art.  122
eine  Commanditgesellschaft,  oder  eine  Commanditgesellschaft  auf  Actien,  Concurs  eröffnet  wird,  e-  Art.  168,

4  ...  .  .  .  .  »,  7  ingleichen  zu
so  ist  zugleich  über  das  Privatvermögen  eines  jeden  persönlich  haftenden  Gesellschafters  Concurs  “f  123  jet.

zu  eröffnen.  Art.  und
Den  Privatgläubigern  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  steht  solchenfalls  ein  Ab—  ·
sonderungsrecht  in  Bezug  auf  das  Privatvermögen  der  letzteren  zu.

Der  Concurs  über  das  Vermögen  sämmtlicher  Gesellschafter  hat  an  sich  die  Eröffnung
des  Concurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.

f12.  Die  Bestimmungen  des  §  10  dieses  Gesetzes,  Absatz  1,  2  und  3  finden  auch  auf  Zu  Art.  164.
Commanditgesellschaften  Anwendung.
Hierdurch  werden  jedoch  die  Vorschriften  des  Art.  167  nicht  berührt.
13.  Die  vor  dem  1sten  März  1862  mit  staatlicher  Genehmigung  errichteten  Com=  Zu  Art.  173
manditgesellschaften  auf  Actien  und  Actiengesellschaften  sind  in  das  Handelsregister  auch  dann  bis  249.
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