Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Prüfung  in  Verbindung  mit  glaubwürdigen  vortheilhaft  lautenden  Zeugnissen  über  eine  dreijährige
  Vorübung  zu  liefern.  Die  Ziegler  und  Schieferdecker  haben  sich  über  ihre
Befähigung  ebenfalls  durch  eine  wirkliche  Prüfung  auszuweisen.
8.  99.
Die  Beweismittel  für  die  in  §.  98  zu  Ziff.  1  und  2  erwähnten  Thatsachen  bezüglich  der
Getreidemüller  hat  das  Bezirksamt  unmittelbar  aufzunehmen.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  besondere  Prüfung,  so  wird  dieselbe

1)  bei  dem  Getreidemüllergewerbe  einem  Bezirksmühlschauer  und  zwei  weiteren
derselben  von  dem  Bezirksamte  des  Prüfungsort  beigegebenen  Sachverständigen  aufgetragen.
Die  Prüfung  kann  nach  Umständen  am  Wohnsitze  des  Mühlschauers  oder  an  dem  gelegentlichen
  Aufenthaltsorte  desselben  auf  der  Visttationsreise  vorgenommen  werden.

2)  Bei  dem  Gewerbe  der  Kunstfärber,  welches  das  Färben  und  Bedrucken  von
Seide  und  Wolle  sowohl  in  Flocken,  als  in  Garnen,  in  gewirkten  und  gewobenen  Stoffen,
so  wie  das  Färben  und  Bedrucken  der  wollenen  oder  seidenen  mit  Linnen  over  Baumwolle
gemischten  Waaren  (Garne,  gewobene  und  gewirkte  Stoffe)  in  sich  begreift,  besteht  die
Prüfungs-Commission  neben  einem  geschäftskundigen  Vorstand  aus  einem  Chemiker  und  zwei
tüchtigen  Kunstfärbern,  welche  von  dem  Oberamte  des  Prüfungsorts  berufen  werden.  Bei
Anständen  über  die  Wahl  ves  Chemikers  ist  bei  ver  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
anzufragen.  Die  Prüfungen,  welchen  Manns=  und  Frauens-Personen  gleichmäßig  unterworfen
  sind,  werden  in  der  Regel  nur  im  Frühjahr  oder  Spätjahr  vorgenommen,  und  zwar
in  den  vorerst  dazu  bestimmten  Städten  Biberach,  Calw,  Göppingen,  Reutlingen  und
Stuttgart.  Wer  eine  Prüfung  erstehen  will,  hat  sich  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
Zeugnisse  (§.  98)  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Behufs  weiterer  Einleitung
zu  melden,  und  dabei  anzugeben,  in  welcher  der  vorgenannten  Städte  er  geprüft  zu  werden
wünscht.

3)  Bei  dem  Gewerbe  der  Ziegler  und  Schieferdecker  wird  die  Prüfung  vom
Bezirksamt  des  Niederlassungsorts  einem  Baubeamten  des  Staats  übertragen,  an  dessen
Wohnsitz  sofort  in  der  Regel  auch  die  Prüfung  vorzunehmen  ist.  Diesem  hat  das  Bezirksamt
  des  Prüfungsorts  zwei  weitere  Sachverständige  beizugeben.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  diese  Prüfungen  gleichzeitig  mit  denen  der  Maurer
und  Steinhauer  vorgenommen  werden.