52 Bater= und Muttergutes-Verträge.
betrifft, wie eine solche bei vertragsmäßiger allgemeiner
Gütergemeinschaft im Bereiche des bayerischen Landrechts
im Falle des Ablebens eines Ehetheils unter Hinterlassung
von Kindern mit Rücksicht darauf zu bethätigen ist, daß
nach b. L.-R. Thl. I Kap. 6 § 32 Z. 4 und Thl. IV
Kap. 8 86 Z. 1 durch den Abschluß allgemeiner ehelicher
Gütergemeinschaft eine Vermögensgemeinschaft zwischen
beiden Eheleuten begründet wird, welche im Allgemeinen
nach den Regeln der Societät zu beurtheilen und bei
welcher jeder Ehegatte bezüglich des jeweiligen Gesammtvermögens
zu einem halben Theile antheilsberechtigt ist,
diese Vermögensgemeinschaft aber nach b. L.-R. Thl. IV
Kap. 8 § 12 Z. 1 und 6 durch das Ableben eines Ehetheils
ihr Ende erreicht, sonach das alsdann eintretende
Verhältniß zwischen dem überlebenden Ehetheil und den
vorhandenen Kindern die Eigenschaft einer Eigenthumsgemeinschaft
annimmt, bezüglich deren nach b. L.-R.
Thl. IV Kap. 8 § 12 Z. 6 und Kap. 13 § 3 Z. 3 und 4,
Thl. III Kap. 1 § 14 jeder Antheilsberechtigte zu jeder
Zeit die Abtheilung verlangen kann, und in Fällen der
bezeichneten Art meistens ein Anwesen vorhanden ist,
welches der Volkssitte und dem Willen der Betheiligten
gemäß als untheilbar zu behandeln ist, und bezüglich
dessen es daher bei einer Auseinandersetzung der Eigenthumsgemeinschaft
besonderer Festsetzungen darüber bedarf,
wem dasselbe zufallen soll.
Val. b. L.-R. Thl. III Kap. 1 § 14 g. 16 und 19;
Seuffert, Pand. 3. Aufl. § 359.
Da nun Ehe= und Erbverträge der bezeichneten Art,
wie Eingangs angegeben, für den Fall des Ablebens
eines Ehetheils unter Hinterlassung von Kindern nur
insoferne Anordnungen treffen, als darin dem überlebenden
Ehetheil ein Anspruch auf das Alleineigenthum des
gemeinschaftlichen Vermögens eingeräumt wird gegen die
Verpflichtung, den vorhandenen Kindern einen dem Werthe