Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

—  27  —

hierfür  zu  erbringen,  brauchte  er  nur  die  Lehrbücher  der  Moralisten
  des  Ordens  anzuziehen.  Auf  die  zweideutige  Lehre  des
Probabilismus,  die  schändliche  Lehre  von  der  Leitung  der  Absicht,
  die  Lehre  vom  innern  Vorbehalt  hinzuweisen,  welche  alle
Wahrhaftigkeit  untergraben  und  sogar  den  Eid  vor  Gericht
illusorisch  machen.  Dazu  die  Schamlosigkeit,  der  Zynismus
ohne  Gleichen,  mit  welchem  die  angehenden  Priester,  als  Anleitung
  zum  Verhalten  im  Beichtstuhl,  in  die  dunklen  Irrgänge
von  Sünden  eingeweiht  werden,  von  denen  ihr  reines  Herz  niemals
  etwas  wissen  sollte.  ‚Welches  Unheil‘,  rief  der  Entrüstete,
„ist  nicht  schon  angerichtet  worden  durch  das  Studium  solcher
Schriften,  gegen  welche  die  ganze  obscöne  Literatur  aller  Zeiten
und  Länder,  einschließlich  viele  Kapitel  des  Alten  Testaments,
wie  Legenden  und  fromme  Märchen  sich  ausnehmen.‘  Als  er
sich  persönlich  überzeugen  wollte,  ob  die  schweren  Vorwürfe,
in  bezug  auf  diese  Materie,  gegen  den  Jesuitenorden  begründet
seien  und  er  zu  diesem  Zwecke  das  Buch  der  Moraltheologie
von  Gury,  welches  der  Mainzer  Seminar-Regens  Dr.  Moufang
seinem  Unterrichte  zugrunde  gelegt  hatte,  zur  Hand  nahm  und
gezwungen  war,  diese  Kapitel  zu  lesen,  habe  er  mit  zitternder
Hand  und  mit  tiefster  Entrüstung  das  scheußliche  Buch  auf  den
Boden  geschleudert.  Er  hätte  mit  Schillers  König  Philipp  ausrufen
  mögen:  ,‚‚Toledo,  Ihr  seid  ein  Mann,  schützt  mich  vor
diesem  Priester!“

Am  klarsten  und  entschlossensten  in  bezug  auf  die  zu
ergreifenden  Maßregeln  war  Fürst  Chlodwig  v.  Hohenlohe-Schillingsfürst,
  der  spätere  Reichskanzler.  Ging  es  nach  ihm,
sollte  der  geplante  Gesetzentwurf  aus  nur  drei  Paragraphen
bestehen:

i.  Der  Jesuitenorden  und  die  mit  ihm  in  Verbindung  stehenden
Orden  sind  in  Deutschland  verboten.

2.  Jeder  Deutsche,  welcher  in  den  Jesuitenorden  eintritt,  verliert
dadurch  sein  Staatsbürgerrecht.

3.  Kein  Deutscher,  welcher  in  einer  von  Jesuiten  geleiteten  Lehranstalt
  gebildet  worden  ist,  kann  in  Deutschland  in  Staats-  und  Kirchendiensten
  angestellt  werden.

Der  Reichstag  beschloß  zunächst,  die  sämtlichen  Petitionen
(pro  und  contra)  dem  Reichskanzler  zu  überweisen  mit  der
Aufforderung,  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  welcher  die
rechtliche  Stellung  der  religiösen  Orden,  der  Kongregationen
und  Genossenschaften,  die  Frage  ihrer  Zulassung  und  deren