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hierfür zu erbringen, brauchte er nur die Lehrbücher der Moralisten
des Ordens anzuziehen. Auf die zweideutige Lehre des
Probabilismus, die schändliche Lehre von der Leitung der Absicht,
die Lehre vom innern Vorbehalt hinzuweisen, welche alle
Wahrhaftigkeit untergraben und sogar den Eid vor Gericht
illusorisch machen. Dazu die Schamlosigkeit, der Zynismus
ohne Gleichen, mit welchem die angehenden Priester, als Anleitung
zum Verhalten im Beichtstuhl, in die dunklen Irrgänge
von Sünden eingeweiht werden, von denen ihr reines Herz niemals
etwas wissen sollte. ‚Welches Unheil‘, rief der Entrüstete,
„ist nicht schon angerichtet worden durch das Studium solcher
Schriften, gegen welche die ganze obscöne Literatur aller Zeiten
und Länder, einschließlich viele Kapitel des Alten Testaments,
wie Legenden und fromme Märchen sich ausnehmen.‘ Als er
sich persönlich überzeugen wollte, ob die schweren Vorwürfe,
in bezug auf diese Materie, gegen den Jesuitenorden begründet
seien und er zu diesem Zwecke das Buch der Moraltheologie
von Gury, welches der Mainzer Seminar-Regens Dr. Moufang
seinem Unterrichte zugrunde gelegt hatte, zur Hand nahm und
gezwungen war, diese Kapitel zu lesen, habe er mit zitternder
Hand und mit tiefster Entrüstung das scheußliche Buch auf den
Boden geschleudert. Er hätte mit Schillers König Philipp ausrufen
mögen: ,‚‚Toledo, Ihr seid ein Mann, schützt mich vor
diesem Priester!“
Am klarsten und entschlossensten in bezug auf die zu
ergreifenden Maßregeln war Fürst Chlodwig v. Hohenlohe-Schillingsfürst,
der spätere Reichskanzler. Ging es nach ihm,
sollte der geplante Gesetzentwurf aus nur drei Paragraphen
bestehen:
i. Der Jesuitenorden und die mit ihm in Verbindung stehenden
Orden sind in Deutschland verboten.
2. Jeder Deutsche, welcher in den Jesuitenorden eintritt, verliert
dadurch sein Staatsbürgerrecht.
3. Kein Deutscher, welcher in einer von Jesuiten geleiteten Lehranstalt
gebildet worden ist, kann in Deutschland in Staats- und Kirchendiensten
angestellt werden.
Der Reichstag beschloß zunächst, die sämtlichen Petitionen
(pro und contra) dem Reichskanzler zu überweisen mit der
Aufforderung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die
rechtliche Stellung der religiösen Orden, der Kongregationen
und Genossenschaften, die Frage ihrer Zulassung und deren